abgeordnete Beschäftigte (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 13.01.2010, 15:13 (vor 6125 Tagen) @ ThoRau

Hallo "ThoRau",

für die Wahlen der SchwbV gilt grundsätzlich einmal der § 94 SGB IX und die SchwVWO.


Hier ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 94 Abs. 2 SGB IX, Rn 28 -30

Grundsatz:
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]).

Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber ([link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=12%20TABVGA%20199%2F92]Hess. LAG[/link], Beschluss vom 10.12.1992, 12 TaBVGa 199/92 = BB 1993, 1284 [Ls.]).

Schon im Wortlaut der Vorschrift reicht der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit. Außerdem ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und nicht nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juni 2001 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22 m. w. Nachw.).


So, nun muss man die beiden Aussagen betracht/ bewerten.

Also, die Frage, sind sie nur vorübergehend abgeordnet oder ist von einem dauerhaften Verbleib/ dauerhaften Abordnung auszugehen. Also einer EIngliederung in den Betrieb in welchen man abgeordnet ist.

Hier ist auch noch einmal zur Erklärung ein Auszug aus dem BetrVG § 7 Rn 17

Arbeitet ein AN in mehreren Betrieben und ist er jeweils in die betriebliche Organisation eingegliedert, ist er in allen Betrieben wahlberechtigt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG; vgl. auch BAG 25. 10. 89, DB 90, 1775, das die Möglichkeit einer mehrfachen Betriebszugehörigkeit eines AN in verschiedenen Betrieben grundsätzlich bejaht). Es spielt dabei keine Rolle, ob der AN in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen AG steht oder ob die verschiedenen Betriebe dem gleichen UN angehören (GK-Kreutz, Rn. 26 m. w. N.).

PS: Ich habe nun zwiemal geandwortet, daher ergänze Du doch nun auch wie o. erwähnt Dein Prolfil, OK ;-)


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