Wann muß ich Nachwahlen einleiten (lassen) (Wahlen)

Werner Brösel, Berlin, Wednesday, 13.01.2010, 21:10 (vor 6124 Tagen)

Anmerkung: Das ist die Folge von persönliche Fehlverhalten meines Vorsitzenden. (Siehe Beiträge von 09 und 10/09)

Nachdem die Kündigung nicht zum Tragen gekommen ist (mit auflagen, vor denen er sich gedrückt hat), hat er es wieder getan: Er hat wieder Unendschuldigt gefehlt.:-( Nachdem man Ihn erreicht hat, hat er zugegeben, das er ein Suchtproblem hat (endlich).:-|
Man konnte Ihm zwar dazu bewegen, das er wieder zur Arbeit erscheint, aber der AG hat ihn gleich für das jetzt angelaufende Verfahren von der Arbeit freigestellt.:-(
Außerdem hat man Ihm Mitgeteillt, das man wegen dieses erneute Fehlverhalten nun keine posetive Prognose sehe und Ihn Fristlos Kündige (abehilfeweise Kündigung mit sieben Monatiger sozialer Auslauffrist.):-(
Der BR wird der Kündigung mit den Zusatzt einer Wiedereinstellung bei erfolgreicher Therapie zustimmen.:-)
Da mein Vorsitzender mich praktisch von einer Schulung mit den Thema: Vorgehen bei Kündigungen von SBV Leuten im November rausgeladen hat, weil er selber hingegangen ist, sitz ich jetzt mit ein paar für mich offene Fragen hier::-|
1.) Ist der Vorsitzender auch von der Arbeit als SBV freigestellt>
2.) Wielange ist der SBV im Amt>
3.) Wann muß ich die Nachwahlen neuer Stellvertreter einleiten (ich bin der einzigster Stellvertreter, der zweite Stellvertreter ist zwischenzeitig ausgeschieden)
4.) Muß ich im Herbst 2010 trotzdem Neuwahlen einleiten oder gilt dann bei mir(wenn der SBV zum 31.08 ausgeschieden ist) der Sonderstatus, sodas wir dann (mit den dann gewählten Stellvertreter)bis Herbst 2014 gewählt sind>
In den Kommentatren (Knittel oder den Basiskommentar) ist diese Konstallation nicht dargestellt.

Danke für eure Mithilfe im Vorraus.

Helmfried GSBV BSR: Kannst du dich bei mir melden> (wegen der Stellungsnahme an das IA)


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