Wann muß ich Nachwahlen einleiten (lassen) (Wahlen)
Hallo Werner,
zu Deinen Fragen folgende Antworten:
Der AG kann zwar einen AN freistellen und sogar ein Hausverbot aussprechen.
Der AG kann aber nicht einen Mandatsträger von seinem Mandat freistellen oder in dieser Funktion ein Hausverbot erteilen.
Bedeutet: Stellt ein AG einen AN frei und erteilt ihm Hausverbot und dieser ist ein Mandatsträger (BR/PR SchwbV) so darf dieser für die Mandatsausübung / -aufgaben den Betrieb betreten und seine Mandatsaufgaben wahrnehmen, ggf. auch mit Hilfe der Polizei, wenn der AG den Zugang verweigert.
Ein Mandatsträger bleibt immer für den gesamten Wahlzeitrau/ -periode im Amt, es sei erlegt sein Mandat nieder, scheidet aus dem Betrieb aus oder ihm wird vom Widerspruchsausschuss entzogen. Siehe hierzu auch § 94 SGB IX.
Stellvertreter werden im Rahmen der SchwbV-Wahlen gewählt. Nachwahlen dürfen nur stattfinden, wenn kein Stellvertreter mehr im Amt ist.
Die Regelung, dass keine Neuwahlen stattfinden müssen, weil die SchwbV zum Regelwahltermin noch keine 12 Monate im Amt ist, findet keine Anwendung auf nachgewählte Stellvertreter.
Wird also z.B. ein Stellvertreter 8 Monate vor Ende des Regelwahlzeitraum nachgewählt, endet sei Mandat mit Ende des Regelwahlzeitraum (Neuwahl), auch wenn er dann erst 8 Monate im Mandat ist.