Kein Kündigungsschutz bei Teilerwerbsrente?? (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 27.01.2010, 18:04 (vor 6113 Tagen) @ birte

Hallo Birte,
»
» eine Kollegin hat einen Bescheid über Teilwerbsrente erhalten.
» Sie war vorher schon nicht Vollzeit, jetzt wird die AZ angeglichen.
» Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie durch diesen "positiven
» Rentenbescheid" keinen besonderen Kündigungsschutz mehr hätte.
Wer hat dieses mitgeteilt>>

Ich höre das zum ersten Mal, kann es mir aber auch nicht vorstellen. Wenn man solche Aussagen erhält, immer sofort nach der Rechtsgrundlage fragen!

Es gibt aber teils in TV Regelungen betreffend der Frage, ob bei Teilerwerbsrente eine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht. Also einmal in den TV sehen.

Im Geltungsbereich des BAT muss man bei Teilerwerbs-/Erwerbsminderungsrenten die beabsichtigte Weiterbeschäftigung innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Beantragen.
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TVöD und TV-L:
Von diesen beiden Grundregeln besteht für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 TVöD/§ 33 Abs. 3 TV-L die Ausnahme, dass im Falle einer teilweisen Erwerbsfähigkeit das Arbeitsverhältnis weder endet noch ruht, sondern eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Die Voraussetzungen sind:

Der Beschäftigte kann gemäß des festgestellten Leistungsvermögens auf seinem Arbeitsplatz oder einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe stehen der Weiterbeschäftigung nicht entgegen.

Der Beschäftigte hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung beantragt.
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Sollten im TV negative Aussagen diebezügl. gemacht sein, müssten diese dann auch einmal auf Verträglichkeit mit § 1 AGG geprüft werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2003 (Az.: 13 Sa 1481/03) aber schon einmal solche Regelungen als rechtkonform bezeichnet.

Kontextlink:
Verminderte Erwerbsfähigkeit

Arbeitsrecht: Kontrolle von Arbeitsverträgen auf Verträglichkeit der §§ 305 c Abs. 2 – 310 BGB, z.B. Überraschende Klauseln, Transparenzgebot

Auch Prüfung auf Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX, behinderten bedingter Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld und Anspruch auf Teilzeit. Dieses alles auch unter Beachtung der erhöhten Zumutbarkeitsgrenzen für den AG bei Schwerbehinderten.
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Hinweis:
Zustimmung: Bei Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sieht das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) einen erweiterten Beendigungsschutz vor (§ 92 SGB IX). Hier muss die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt werden. Der erweiterte Beendigungsschutz des § 92 SGB IX ist auf die gesetzlich genannten Fälle beschränkt; d.h. die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer endet.


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