Arbeitsplatzwechsel (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 20.02.2010, 19:15 (vor 6089 Tagen) @ Conny

Hallo Conny,

das BEM muss der AG ja "nur" anbieten, lehnt der AN ab, dann muss keines erfolgen.

Der AN sollte aber ein BEM "NIE" ablehnen. Denn es ist ja zu seinen Gunsten gedacht und soll auch zu seinen Gunsten erfolgen. Weiter kann der AG sich ggf. später einmal darauf zurückziehen, ich (AG) wollte ja ein BEM, habe es angeboten auch mit dem Ziel den AN wieder optimal in den Betrieb einzugliedern. Doch leider hat der AN abgelehnt, hat also eine optimale Eingliederung nicht unterstützt. Dieses könnte dem AN "auf die Füße fallen", z.B. auch wenn aus Gründen der Gesundheit oder nicht mehr optimalen Leistungsfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet werden soll.

Sofern ein AN einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt hat und den AG hierüber informiert hat, fällt er unter die Regelungen des SGB IX, so eine alte BAG-Rechtsprechung. Es wurde hier "nur" dass Thema "besondere Kündigungsschutz" durch den § 90 Abs. 2a SGB IX herausgenommen, die sonstige Rechtsprechung des BAG hierzu wurde nicht geändert.


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