Aussetzungsverfahren (Kirche)

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Thursday, 25.03.2010, 13:55 (vor 5145 Tagen) @ carmen

verweise in Deiner Antwort auf den § 95.2 SGB IX Satz 2.
Danach bist Du zu beteiligen und wenn nicht geschehen, dann ist die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann zu entscheiden.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion