Aussetzungsverfahren (Kirche)
verweise in Deiner Antwort auf den § 95.2 SGB IX Satz 2.
Danach bist Du zu beteiligen und wenn nicht geschehen, dann ist die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann zu entscheiden.
verweise in Deiner Antwort auf den § 95.2 SGB IX Satz 2.
Danach bist Du zu beteiligen und wenn nicht geschehen, dann ist die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann zu entscheiden.
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