Altersteilzeit Freistellungsphase (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 20.04.2010, 13:32 (vor 6028 Tagen) @ Mister M

Hallo,

betreffend des aktiven und passivem Wahlrechtes folgende Hinweise.

Hier einmal ein Auszug hierzu aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link].

§ 94 Rn 38

Die Wahlberechtigung hingegen entfällt mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (vgl. BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 64 = AP Nr. 7 zu § 9 BetrVG 1972 zu II 2 b der Gründe zur Betriebszugehörigkeit nach § 9 BetrVG; vgl. auch BVerwG Beschluss vom 15. Mai 2002 = BehindertenR 2004, 146 = PersR 2002, 438 für das Wahlrecht zum Personalrat; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22; Sieg NZA 2002, 1064). Ein schwerbehinderter Mensch steht dann zwar noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Er ist aber nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen, sondern ein unmittelbarer Eintritt in den Ruhestand nach dem Ende der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer scheidet daher mit dem Ende der aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus (BAG a.a.O.). Damit endet auch die Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung.

Kontextlink:
Wahlbroschüre, Seite 12/20

Fazit: Mit Eintritt in die Freistellungsphase sind sie weder wählbar noch haben sie ein Wahlrecht.

Dieses hat alles nicht mit dem Thema "Pflichplätze und Anzahl der Beschäftigten schwerbehinderten AN", also Anrechnung zu tun. Also nicht einfach 1:1 das Namensverszeichnis betreffend § 80 SGB IX als Grundlage für das Wählerverzeichnis übernehmen, sondern prüfen sind da ATZ-ler in der Freistellungsphase dabei.


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