Versagung eines höherwertigen Dienstpostens = kein Gleichstellungsgrund (Gleichstellung)

hackenberger, Wednesday, 21.04.2010, 22:39 (vor 5144 Tagen) @ hajphi

Hallo Thomas Krajewski,

das hier die Agentur für Arbeit die Gleichstellung abgelehnt hat, ist nachvollziehbar und wohl so nach diesen hier auf geführten Gründen richtig und gesetzeskonform.

Denn eine Gleichstellung gubt es nur für die Erlangung eines Arbeitsplatzes, wenn der AG die Einstellung davon abhängig macht, weil er gezielt "nur" Schwerbehinderte/ Gleichgestellte einstellen möchte. Dieses ist aber die Ausnahme. Sonst nur, wenn der Verlust der Beschäftigung drohen würde.

Hier nochmals der § 2 Abs. 3 SGB IX
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Nach dem hier aufgeführten ist diese Forderung des Gesetzes hier nicht gegeben. Denn ...
» Daneben wurde die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines
» höherwertigen Dienstpostens angeführt obwohl ihm dieser Dienstposten nach
» der amtsinternen Rangfolge hätte zugestanden.
ist hier kein Grund.

Dieser wäre gegeben, wenn ihm ohne diese Beförderung eine Beschäftigungslosigkeit, also Ruhestand/ Kündigung also Verlust der Beschäftigung aus Gründen der Behinderung drohen würde.

Wenn also die Beschäftigung aus Gründen die in der Behinderung liegen bedroht wären die aufgeführten anderen Fakten "häufige krankheitsbedingte Ausfalltage und zeitweise geminderte Arbeitserfolge aufgrund seiner Krankheit" Gründe für eine Gleichstellung.

Hier auch noch einige Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum Thema:

§ 2 Abs. 3 SG IX

Rn 99
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 sollen nach Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Abs. 2 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Im Regelfall („sollen”) besteht danach ein Rechtsanspruch des behinderten Menschen auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind (BSG Urteil vom 2. März 2000 – B 7 AL 46/99 R = BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr 1 = BehindertenR 2001, 167; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29. November 2006 – L 16 AL 213/06, zit. nach JURIS). Die Sollvorschrift gibt der Agentur für Arbeit nur dann die Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa wenn der behinderte Arbeitnehmer bereits eine Altersrente bezieht. Die Sollvorschrift kann dann aber auch im Einzelfall zur Ablehnung einer Gleichstellung zwingen, etwa wenn ein Behinderter überhaupt nicht an der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes interessiert ist (BSG Urteil vom 6. März 2000 a. a. O. m. w. Nachw).

Rn 103
Die Möglichkeit der Gleichstellung behinderter Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX ist damit ein Korrektiv zur kritikwürdigen Pauschalierung bei der Bestimmung der Beeinträchtigungen in der Gesellschaft beim Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung (VG München Urteil vom 20. November 2007 – M 5 K 06.2977, zit. nach JURIS). Bei der Gleichstellung wird darauf abgestellt, dass trotz des geringeren Grades der Behinderung die konkrete Beeinträchtigung darin liegt, dass diese Personen einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder behalten können. Damit knüpft das Instrument der Gleichstellung an den Schwerpunkt des Schwerbehindertenrechts bei der Teilhabe am Arbeitsleben an. Ob die Teilhabe am Arbeitsleben so gestört ist, dass ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann, ist anhand der konkreten Verhältnisse der betroffenen Personen festzustellen und zu prognostizieren. Dabei muss etwa eine Arbeitsplatzgefährdung nicht akut sein. Es genügt wenn das Risiko deutlich erhöht ist, den Arbeitsplatz zu verlieren, da ansonsten der Zweck der Gleichstellung vielfach nicht erreicht werden könnte (VG München Urteil vom 20. November 2007 a. a. O.).

Rn 104
Deshalb muss die Behinderung wesentliche – wenngleich nicht die alleinige – Ursache der Teilhabestörung oder -gefährdung am Arbeitsmarkt sein, wie das Merkmal „infolge ihrer Behinderung” betont (GK-SGB IX / Schimanski Rdnrn. 224 und 274 ff.; Neumann BehindertenR 2005, 89 [93]). Daher können allein allgemeine betriebliche Veränderungen oder Probleme (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen usw.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige Arbeitsmarktsituation. Ob die Behinderung eine wesentliche Ursache ist, die zur Gleichstellung führen kann, unterliegt einer wertenden Entscheidung der Arbeitsverwaltung. Sie hat alle für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs erheblichen Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Liegen auch andere Beendigungsgründe oder Einstellungshemmnisse vor als nur die Behinderung, ist auf die vordringliche Ursache abzustellen (Neumann a. a. O.)

Ist der Koll. aber aus Gründen die in der Behinderung liegen hier übergangen worden, wäre es ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG. Dann sollte man sich hier rechtlichen Rat und Unterstützung holen.

Fazit: Versagung eines höherwertigen Dienstpostens = kein Gleichstellungsgrund
Ja! Anders, wenn dieser (der höherwertige) der einzige Arbeitsplatz wäre und er diesen wegen der Behinderung nicht erlangen könnte. § 2 Abs. 3 SGB IX letzter Halbsatz.

PS: Gibt es eine SchwbV/ HSchwbV> Wurde diese hier eingebunden> Was sagt unternimmt sie>

PS: Ergänze bitte dein Profil noch, habe Dir ja die noch offenen Pkt./ Fragen per Mail gesandt. Danke :-)


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