Wahlen: förmlich oder vereinfacht? (Wahlen)
» Ergo: Wenn mehr als 40 km Entfernungen von der Dienststelle zu den Verwaltungsstellen vorliegt, muss also ein förmliches Wahlverfahren durchgeführt werden, obwohl alle sbM hier in der Dienststelle (keine in den anderen Verwaltungsstellen) beschäftigt sind>
Hallo Ela,
bei der wohl umgangssprachlichen Bezeichnung "Verwaltungsstelle" dürfte es sich nicht um einen personal-vertretungsrechtlichen Begriff handeln. Hier sollte vom Personalrat geklärt werden, ob es sich bei den sieben "Verwaltungsstellen" jeweils um "unselbständige Teile" nach Landespersonalvertretungsrecht handelt, ob die "Verwaltungsstellen" als selbständige Dienststellen gelten oder ob diese sog. "Verwaltungsstellen" zu selbständigen Dienststellen erklärt wurden (siehe dazu Wahlbroschüre, Seite 9 rechts).
Jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die "Dienststelle" einschließlich aller sog. "Verwaltungsstellen" als eine einzige Dienststelle im landespersonalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, muss hier schon nach dem Wortlaut des § 18 SchwbVWO förmlich gewählt werden wegen den "räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen", auch wenn hier alle aktiv Wahlberechtigten an einem einzigen Dienstort tätig sind.
Es ist also nicht alleine darauf abzustellen, dass sich die aktiv Wahlberechtigten untereinander kennen wegen räumlicher Nähe, sondern in erster Linie darauf, dass die aktiv Wahlberechtigten nach § 94 Abs. 2 SGBIX auch die wählbaren Beschäftigten nach § 94 Abs. 3 SGB IX kennen, die bereit und geeignet sind, für die SBV zu kandidieren. Davon kann i.d.R. bei "räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen" nicht ausgegangen werden, so dass hier förmlich gewählt werden muss. Bei vereinfachter Wahl wäre die Wahl anfechtbar lt. Rechtsprechung.
(BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 42/03)
Gruß,
Wolfgang