Hallo Susanne,
die SchwbV bestellt den WV, so steht es auch in der Wahlordnung. Weiter, ja, sie kann sich auch selbst zum Mitglied des Wahlvorstands oder als Vorsitzende des Wahlvorstands oder als stellvertretendes Mitglied des Wahlvorstands bestellen, da es keine Wahlvorschrift gibt, die das verbietet. Dazu dann aber bitte immer noch zwei weitere Mitglieder des Wahlvorstands und bitte auch an Stellvertreter denken, falls jemand kurzfristig ausfällt.
Hinweis: Auch Mitglieder des WV (und Wahlleiter) haben das passive Wahlrecht und sind wählbar (Wahlbroschüre, Seite 21). Das Vorschlagsrecht für Kandidaten liegt aber ausschließlich bei den Schwerbhinderten/ Gleichgestellten, also den Wählern (aktives Wahlrecht).
Alles weitere zur Wahl findest Du in der Stichwortsuche "A-Z", im Link "Wahlen", im [link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=7]"Wahlforum"[/link] und natürlich in der ausführlichen amtlichen Wahlbroschüre
PS: Mit einer Schlußfloskel lesen sich Beiträge noch schöner 