Abmahnung (Allgemeines)
Hallo Wilfried,
Abmahnungen unterliegen selbstverständlich auch dem § 95 Abs.2 SGB IX. Das bedeutet die SchwbV ist vorher vom AG zu hören. Abmahnungen fallen weiter auch noch unter den § 84 Abs. 1 SGB IX.
§ 84 Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein,.......
Also, hier wäre auch der BR gefordert dem AG "auf die Füße zu treten". Denn auch dieser hätte hier vom AG beteiligt werden müssen.
Denn § 93 SGB IX "Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates."
Dieses ist auch der einzige Fall, dass der BR/PR bei Thema Abmahnung vom AG zu beteiligen ist. Weder das BetrVG noch PersVG sehen außer einer Info hier für den BR/PR Beteiligungsrechte vor.
Nun gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten für die SchwbV/BR.
Die SchwbV kann hier gegen den zuständige SB der Personalstelle, der hier die Abmahnung ausgesprochen hat ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 einleiten, hier droht dann diesem ein mögliches OWI von bis zu 10.000,- . Diese muss dieser dann aus dem "privaten Geldbeutel" zahlen und darf vom AG nicht erstattet werden.
Weiter kannst Du und BR gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren anstrengen mit dem Ziel dem AG für jeden weiteren Verstoß gegen das SGB IX ein Busgeld anzudrohen.
- Bußgeld - Wer und wie viel> Urteil dazu
- [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10390#p10392]Missachtung §95 SGB IX[/link]
- Beschlussverfahren um Rechte durchzusetzen
Also, den AG auf die Rechtslage und die für Ihn und den zuständige/ handelnden SB/ Vorgesetzen/ Personalchef bei Missachtung hinweisen. Ob der Personalchef 10.000,- übrig hat auf welcher er gerne verzichtet wäre in Frage zu stellen. Ich glaube nicht.