Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä. (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 07.09.2010, 12:06 (vor 5888 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

im vereinfachten Wahlverfahren reicht es aus, wenn der Aushang, also die Einladung zur Wahlversammlung, an denen im Betrieb üblicher Weise hierfür vorgesehenen Stellen aushängt wird.

Alles Weitere wäre ein schönes weiteres Handeln. Der AG muss der SchwbV im vereinfachten Wahlverfahren die privaten Adressdaten nicht herausgeben. Auch nicht eine Kopie des Schwb-Ausweises. Eine "gute" ;-) SchwbV hat aber diese Daten von "seinen" Schwerbehinderten schon direkt erhalten und als Bestandteil ihrer Schwerbehindertenkartei.

Du kannst Dir ja wenn Du möchtest die Anschriften aus dem Web oder Telefonbuch holen, aber kein Muss.


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