Hallo Kiki,
sofern die gewählte VPSchwb sein Mandat niederlegt oder aus dem Amt/ Betrieb ausscheidet rückt der 1. Stelli nach. Somit wird dann aus dem 1. Stelli die VPSchwb und die Stelli rücken alle einen Platz weiter auf. Also, aus dem 2 wird er 1 Stelli usw.
Das ergibt sich eigentlich aus dem § 94 SGB IX und der SchwbVWO.
Hat man "NUR" als VPschwb kandidiert und wurde, weil man nicht die meisten Stimmen erhalten hat NICHT gewählt. Ist man vollkommen heraus. Dann ist man also auch kein Stelli.
Es wird IMMER nur 1 Vertrauensperson gewählt. Gewählt ist der mit den meisten Stimmen. Die anderen sind dann gar nicht gewählt.
Man kann aber sowohl als VPSchwb wie auch als Stellvertreter kandidieren.
Man muss dann nur auch wirklich, bei formeller Wahl auf getrennten Wahlvorschlägen oder bei vereinfachtem Wahlverfahren in den dann jeweiligen Wahlgängen kandidieren.
Hat man im formellen Wahlverfahren sowohl als VPSchwb wie auch als Stelli kandidiert und wurde als VPSchwb gewählt, wird ja zu erst ausgezählt, werden sofern er auch als Stelli kandidiert hat, die auf diesen Kandidaten entfallenen Stimmen für die Stelli-Wahl nicht gewertet.
Bei vereinfachtem Wahlverfahren, zwei getrennte Wahlgänge, wobei zu erst der Wahlgang VPSchwb erfolgen muss, kann man sofern man als VPSchwb gewählt wurde NICHT mehr als Stelli kandidieren.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Wahlbroschüre
Wahlordnung SchwbVWO
§ 94 SGB IX
Wahlberechtigt bzw. wählbar>