Hallo olaf,
zu erst einen Hinweis, eine Bitte an ALLE Forumsteilnehmer:
Bitte doch unbedingt den Hinweistext über dem Text(Eingabe)feld bei Antworten beachte:
Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen
Wenn diese Hinweis nicht beachtet wird, werden die Beiträge unnötig lang und nicht übersichtlicher! Weiter hat man Probleme/ Kosten, wenn man wie ich sehr häufig diese Beiträge mobil (per PDA) liest. Ich habe z.B. die Downloadmenge aus Kostengründen begrenzt.
So nun zum Inhalt der Nachfrage hier:
» Vor 4 Jahren war ich im Wahlausschuß für die BR-Wahl damals haben wir
» festgestellt laut einem Urteil das unsere Jugendlichen nicht wählen
» dürfen weil sie als Mittel zum Zeck dienen.
Wir sind NICHT der BR oder JVA, es gelten somit auch NICHT das BetrVG oder die WO für die BR-Wahl!
Wir sind die SchwbV und es gilt das SGB IX und die SchwbVWO. Auch bei der Rechtssprechung zu BR-/JAV-Wahlen muss man daher auf diese doch sehr großen Unterschiede achten!
Merke: Im Schwerbehindertenrecht/SGB IX geibt es im Gegensatz zum BetrVG keine 2 geteilte MA-Vertretung Jugend- (JAV)/ Erwachsenenvertretung (BetrVG)
Leider hast Du wohl beides nicht optimal gelesen.
Vielleicht liegt es aber auch daran, dass ich Euch hier teils zu schnell und zu ausführlich antworte und daher Euch dazu verführe, hier einfach mal schnell eine Frage zu stellen als nachzulesen, auch weil es einfacher ist.
Dann müsste ich mich leider hier etwas zurücknehmen.
Bitte diese Anmerkungen nun aber nicht missverstehen, es soll nicht als Kritik verstanden werden, sondern Euch anregen vielleicht einmal noch intensiver/ umfangreicher Unterlagen zu lesen. Denn auch so habe ich mein Wissen aufgebaut. Auch bei mir klappte es nicht (leider
) damit das Buch unter das Kopfkissen zu legen. 
Denn dort findet man z.B. im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 94 in der:
Rn 28
Grundsatz
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]).
Rn 31
Daher sind wahlberechtigt z. B. auch ABM-Kräfte, Personen mit einer Beschäftigung aus karitativen oder religiösen Gründen oder überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX sowie Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden wöchentlich (vgl. Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23 f.)
Rn 35
Schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen (Rehabilitanden) sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt (BAG Beschluss vom 27. Juni 2001 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188). Sie sind zwar nach § 36 Satz 2 SGB IX keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG, sondern wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen. Diese Vertretungen nach § 36 Satz 2, 2. Halbs. SGB IX sind aber nicht etwa besondere Schwerbehindertenvertretungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Denn nicht alle Rehabilitanden sind schwerbehindert. Diese Vertretungen sind ein Ersatz dafür, dass die Rehabilitanden nicht von dem in der Einrichtung gewählten Betriebsrat vertreten werden. Die zusätzliche Vertretung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung wird dadurch nicht überflüssig.
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