Wahlhelfer (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 06.10.2010, 20:47 (vor 5859 Tagen) @ schap

Hallo,

nach der mir vorliegenden Kommentierung ist die Regelung bezügl. Wahlhelfer in § 2 Abs. 1 SchwbVWO abschließend, d. h. sie dürfen nur diese Tätigkeiten ausüben. Alles andere ist Aufgabe des WV. WV-Mitglieder dürfen aber selbst als Wahlhelfer agieren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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