Wahlhelfer (Wahlen)
Hallo,
nach der mir vorliegenden Kommentierung ist die Regelung bezügl. Wahlhelfer in § 2 Abs. 1 SchwbVWO abschließend, d. h. sie dürfen nur diese Tätigkeiten ausüben. Alles andere ist Aufgabe des WV. WV-Mitglieder dürfen aber selbst als Wahlhelfer agieren.
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&Tschüß
Wolfgang