untätige SBV (Wahlen)
Hallo blaescher,
als Neuer / Neue hier im Forum erst einmal willkommen. :flower:
So nun zu Deinem Anliegen.
» bislang gab es bei uns nur in Sachsen eine SBV, die als einige SBV auch
» die Auffangzuständigkeit hatte.
»
» Allerdings hat sie ihr Mandat nie gelebt und besucht auch keine Schulungen,
» weil sie der Meinung ist, dass sie das als VdK-Mitglied nicht brauche.
Sich zu Qualifizieren gehört so auch das BAG zu den Mandatspflichten. Nur die Art, dieses zu tun hat das BAG offen gelassen.
Nun kann es sein, dass sie ihre notwendige Qualifikation beim VdK erhält. Dieses auch, weil der VdK ja auf dem Gebiet der Sozialgesetzbücher tätig ist und dort auch interessierte Mitglieder schult.
» Sie besucht so gut wie keine Personalratssitzungen (2x in 4 Jahren) und
» hat an den Monatsgesprächen noch nie teilgenommen.
» Wenn Schwerbehinderte oder Gleichgestellte zu ihr kommen, verweist sie nur
» auf den VdK, den Personalrat oder rät zu einem Anwalt zu gehen.
Dieses sind aber ganz eindeutig eine Mandatsverletzung/ grober Pflichtverletzung und könnte daher negative Folgen haben.
Hier einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 94 Abs. 7 SGB IX
4. Erlöschen des Amtes wegen grober Pflichtverletzung
Rn 200
Jedoch kann ein Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts (vgl. § 119 SGB IX) einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten stellen (Abs. 7 Satz 5). Die Antragsteller brauchen durch die Pflichtverletzung nicht betroffen zu sein (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 44). Kein Antragsrecht auf Amtsenthebung haben der Arbeitgeber, der Betriebs- bzw. Personalrat sowie das Integrationsamt.
Rn 201
Eine solche Pflichtverletzung muss schwerwiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür noch nicht aus (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 43). Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 44; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 45; a. A. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49: vorsätzlich oder grob fahrlässig).
Rn 202
Hierzu können z. B. gehören: wiederholte Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse sowie die unbegründete gehässige Diffamierung von Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 178 m. w. Nachw.).
» Gewerkschaft ist für sie ein rotes Tuch.
Das gibt es teils öfters, nicht zwingend negativ, wenn auch nicht nur aber besonders für Mandatsträger sehr ungeschickt, denn die Gewerkschaften sind ja die Partner der Beschäftigten.
» Auch beim Stellenbesetzungsverfahren beteiligt sie sich nicht.
Gehört zu den Punkten oben, grobe Pflichtverletzungen.
» Der Gesamtdienststellenleiter verweist mich ständig darauf, dass meine
» SBV-Kollegin das nie einfordere und er möchte, dass ich das in meinem
» Bereich doch auch großzügiger sehen soll.
Erkläre ihm er möge doch einmal das Gesetz, das SGB IX lesen. Erkläre ihm auch, es wäre ihm doch bestimmt auch nicht recht, wenn Beschäftigte so denken würden. Wenn bestimmte Beschäftigte nicht ihren Pflichten nachkommen warum sollten es dann die anderen>
» Sie argumentiert, dass sie das Recht zwar habe an den
» Personalratssitzungen, Monatsgesprächen etc. teilzunehmen, aber das sei
» keine Pflicht.
Das ist falsch! Da liegt sie aber total daneben, siehe oben, bei groben Pflichtverletzungen.
» Als ich in Baden-Württemberg zur SBV gewählt wurde, hat sie auf meine
» Anfrage wegen GSBV lange nicht reagiert. Erst als ich Sie in Dresden
» persönlich aufgesucht habe, konnte sie nicht ausweichen. Da wir nur 2-mal
» örtliche SBV im Gesamtunternehmen haben, haben wir uns geeinigt, dass ich
» die GSBV mache, sie die 1. Stellv. GSBV ist und meine örtliche stellv. SBV
» die 2. stellv. GSBV macht.
Das ist doch für die Koll. und das Thema ein sehr positives Ergebnis und wäre ggf. eine Chance für Dich und die Koll. gewesen.
» Seither ist der Kontakt aber wieder tot und sie kommt meiner Bitte mich
» bei Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Überschneidung von Sitzungsterminen)
» zu vertreten, nicht nach. Meine 2. stellv. GSBV kann die Vertretung nicht
» wahrnehmen, wenn nicht klar ist, ob die 1. stellv. GSBV verhindert ist, da
» sie ja nie reagiert. Am Telefon sagt sie immer, sie rufe gleich zurück, es
» gehe jetzt schlecht, sie ruft aber nie zurück. E-Mails öffnet sie, aber
» werden auch nicht beantwortet.
Das fällt wieder unter das o.a. Thema.
» Da sie in Sachsen seit 2006 SBV ist, habe ich den Personalrat von dort
» angefragt, ob die Wahl eingeleitet wird. Mir wurde mitgeteilt, dass der PR
» und die SBV in Sachsen sich geeinigt hätten, die SBV-Mandatszeit analog zu
» den Wahlen des PR bis 2012 zu verlängern. Der Dienstellenleiter wolle
» nicht so viele Wahlen.
Dass, dieses nicht geht ist uns allen klar. Diesen empfehle ich doch dringend allen einmal das Gesetz zu lesen und zu beachten.
» Aufgrund meiner Einwirkung auf den PR wurde die
» SBV-Kollegin nun gedrängt doch jetzt die Wahl einzuleiten.
Das war vermutlich in dieser Situation sehr ungeschickt.
Ungeschickt, weil: Am 30.11.2010 wäre ihre Amtszeit ihr Mandat abgelaufen. Dann wärst Du als GSchwbV, gem § 97 Abs. 6 Satz 1, auch dort im örtl. Mandat gewesen. Somit hättest Du dann den Koll. zeigen können, wie Mandatsarbeit aussieht und auch durchaus erklären können, dass Du die Art der Mandatsausübung der bisherigen SchwbV nicht so ganz verstehst. Auch hättest Du so dann gezielt geeignete Koll. such und motivieren können zu kandidieren.
Dann hättest auch nur Du als GSchwbV das Recht gehabt die Wahleinzuleiten, also eine Wahlvorstand zu bestimmen.
» Der PR wurde von ihr nun zum Wahlvorstand bestellt. Kann / darf ich als GSBV vor
» der Wahl darauf hinweisen, dass die Kollegin ihr Amt nur untätig begleitet>
Nein, es ist zwar nicht ausdrücklich verboten, gehört aber auch nicht zu den Aufgaben der GSchwbV.
Du kannst höchstens einmal versuchen, geschickt in einer Info der GSchwbV an die Schwerbehinderten des Unternehmens der Behörde, die Situation als aus der Sicht der GSchwbV als nicht optimal darzustellen. Man kann ja viel schreiben ohne jemand exakt anzugehen, aber alle verstehen was man meint.
» Sie hat Aushänge gemacht in denen Sie sich sehr engagiert schildert. Der
» Bislang gibt es keine Gegenkandidaturen und im Gespräch mit den Wählerinnen und
» Wählern bekomme ich gesagt, dass die Kollegin so nett aussieht und man in den
» Aushängen sehe, dass sie sehr engagiert sei.
Hier ist der einzige nun wohl gegebene Ansatzpunkt, hier sollte man versuchen doch noch andere Koll. für das Mandat zu begeistern. Denn ich denke, dass die Koll. wenn sie so denken auch nicht bereit wären, diesem VPSchwb das Mandat wegen grober Pflichtverletzung entziehen zu lassen. Dann bleibt nur der leider negative Satz jeder hat die Mitarbeitervertretung, hier SchwbV, die er verdient.
» Hab mich bislang nicht getraut das klarzustellen, da das nach
» unkollegialem Verhalten und nicht nach vertrauensvoller Zusammenarbeit
» aussieht. Ist es ja auch nicht. Der PR in Ba.-Wü. und der GPR arbeiten mit
» mir gerne zusammen. Der PR in Sachsen hätte zwar auch gerne eine aktive
» SBV, sagt aber auch, dass er nicht zur Abwahl aufrufen wolle, da das nach
» außen auch ein schlechtes Licht auf ihn werfe.
Das ist schade, dass der PR hier, betreffend des Lichtes, so denkt.
» Außerdem bleibt sie bei Abwahl als örtliche SBV auch weiterhin GSBV, denn sie denkt
» ganz sicher nicht an Rücktritt.
Das wäre auch für die verbleibende Mandatszeit als Stelli. Der GSchwbV, denn diese Mandatszeit ist ja nur noch kurz.
» Dem PR-Kollegen sagte sie neulich wohl, dass sie wegen
» Kündigungs- und Versetzungsschutz auf das SBV-Amt angewiesen sei.
Das ist natürlich eine sehr traurige Aussage und sollte eigentlich die Wähler wachrütteln und bei der nun anstehenden Wahl zu Handeln bewegen.
» Habe leider keine Lösung über die Suchfunktion gefunden. Beim
» Integrationsamt habe ich schriftlich angefragt. Doch das Antwortschreiben
» war lapidar: "...eine Untätigkeit stellt noch keine grobe und schwere
» Amtspflichtverletzung dar..." oder "...es liegen im geschilderten
» Sachverhalt keine Fehler, wir beispielsweise eine Falschberatung vor...".
Hier liegt die Aussage des IA wohl nicht so ganz auf der Linie von Kommentatoren und dem BAG. Denn es gibt auch eine BAG-Entscheidung, zwar zu BR aber diese ist auch auf SBV anwendbar, dass weniger wie 1/3 Teilnahme an Gremiensitzungen eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Das kann aber daran liegen, dass man dem IA dieses nicht optimal, vor allem in der Auswirkung dargestellt hat. Dieses auch, weil die IA mit dem Thema Mandatsentzug sehr sensibel umgehen.
» Die Schreiberin vom Integrationsamt (laut Briefkopf "Amtsleitung") ist im
» Internet auch beim VdK als engagierte Kollegin vorzufinden. Ein Zufall>
Dass können auch die guten Kontakte sein, welche die IA oftmals zum VdK haben.