Amtsniederlegung; Nachbestellung von WV-Mitgliedern (Wahlen)
Hallo Wolfgang,
ich konnte es zwar aus diesem Eintrag in der Wahlbroschüre nicht so erkennen, vielleicht auch weil ich die Kommentierung von Neuman-Pahlen kannte. Doch habe ich auf Grund Deines Beitrages weitere Kommentierungen nachgelesen. Darunter auch den zum BetrVG betreffend Einsetzen des WV. Dort habe ich nun eine weitergehende Aussage gefunden, die Deine Auffassung bestätigt:
DKK, Zu § 16 BetrVG
§ 16 BetrVG
Rn 16
Hat der WV trotz Nachrückens der Ersatzmitglieder nicht mehr die erforderliche Mitgliederzahl, ist er vom BR unverzüglich zu ergänzen (BAG 14.12.65, AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG). Bleibt der BR untätig, erfolgt auf Antrag die Ergänzung nach Abs. 2 durch das ArbG (Fitting, Rn. 37). Ist die Bestellung des WV durch den GBR nach § 16 Abs. 3 erfolgt, kann dieser auch Ersatzmitglieder bestellen; Entsprechendes gilt für den KBR. Ist die Amtszeit des BR bereits abgelaufen, erfolgt die Ergänzung des WV durch den GBR oder, falls ein solcher nicht besteht, durch den KBR (§ 17 Abs. 1). Ist weder ein GBR noch ein KBR vorhanden, so wird der WV durch die Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 oder, soweit diese keine WV-Mitglieder bestellt, durch das ArbG nach § 17 Abs. 4 berufen (vgl. BAG, a. a. O.).
Bedeutet auf die Wahlen der SchwbV und den Wahlvorstand der SchwbV-Wahlen bezogen, es ist die Aufgabe der SchwbV "unverzüglich den Wahlvorstand zu ergänzen" also ein weiteres/neus WV-Mitglied zu bestimmen.