krankheitsbedingter Vorruhestand (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 18.05.2005, 16:14 (vor 6926 Tagen) @ Winfried Miotk

Hallo Winfried,

Vorruhestand, dass hört sich nach Beamten an. Wenn dem so ist, ist folgendes wichtig und zu beachten:

Die vorzeitige Zuruhesetzung ist eine personelle Maßnahme gem. § 95 SGB IX. Das bedeutet, die SchwbV ist VORHER, also vor dem Einleiten dieser Maßnahme, gem § 95 SGB IX zu hören.

Ist die SchwbV nicht vorher gehört worden, liegt hier ein nicht heilbarer Formfehler vor. Die Zuruhesetzung ist wegen dieses nicht heilbaren Formfehlers nicht rechtlich durchgeführt und daher vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar. Ergebnis wäre, der Beamte ist nicht im Ruhestand sondern weiter im aktiven Dienst und das gesamte Verfahren muss von vorne beginnen. Also komplet neu eingeleitet werden, mit allen hier zu beachtenden Dingen.

Wenn also ein Diensther (Arbeitgeber) einen schwerbehinderten Beamten vorzeitig in den Ruhestand verstetzen will und die SchwbV nicht vorher gehört wurde, hat man die Möglichkeit den aktiven Dienst, also die somit die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verlängern. Man läßt das ganze Verfahren bis zu dem Tag der Aushändigung der Urkunde laufen. Am Tage der Aushändigung der Urkunde bemängelt man das gesamte Verfahren wegen diesem nichtheilbaren Formfehler und das Ganze beginnt von vorne. So hat man ggf. einige Zeit gewonnen.

Das Integrationsamt muss bei Beamten gem § 85 ff SGB IX nicht mehr eingebunden werden, hier wurde ja das SGB IX geändert.

Sofern aber ein Arbeitnehmer vom AG vorzeitig in Rente geschickt werden, also der AG das Rentenverfahren betreibt (Verrentung) so ist neben der SchwbV (§ 95) das Integrationsamt § 85 ff. zu beteiligen (Zustimmung einzuholen)


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