von Teilzeit zu Vollzeit (Allgemeines)
Hallo,
ergänzend noch den Hinweis. Sofern die Erhöhung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitkräften eine gewisse Stundenzahl betrifft, lt. Rechtsprechung cs. 10 Std./ Woche mehr, ist das Ganze rechtlich betreffend der Mitbestimmung wie eine Einstellung zu behandeln,also BR § 99 BetrVG und SchwbV § 95 Abs. 2 SGB IX, nicht aber § 81 Abs. 1 SGB IX. Anders, wenn die Erhöung der WAZ auf Grundlage einer Gesetzänderungen erfolgt, wie sie ja teils im öffentl. Dienst bei der Erhöung der WAZ von 40 Std./Woche auf 42 Std./Woche.
Im Bereich der PersVG die analogen §§ zum § 99 BetrVG.
Rechtsprechung:
Erhöhung der Arbeitszeit und Betriebsrat § 99
LAG Schleswig-Holstein, 18.7.2007 - Az: 6 TaBV 31/06
LAG München v. 11.04.2007, 9 TaBV 127/06
BAG vom 25.1.2005 1 ABR 59/03
Eine Erhöhung der Arbeitszeit um 9 % ist für den betroffenen Arbeitnehmer genauso wenig unbedeutend wie es für den betroffenen Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit um 9 % wäre.
Kontextlink:
Erhöhung der Arbeitszeit und Betriebsrat § 99