Anhörung bei Außerordentliche Kündigung (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 19.05.2005, 19:14 (vor 6925 Tagen) @ floyd

Hallo Floyd,
diverse Kommentierungen sagen dazu folgendes:

Vor seiner Entscheidung muss das Integrationsamt den betroffenen schwerbehinderten Menschen hören. Nachdem hierzu keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist die Anhörung schriftlich oder mündlich möglich.
Auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen ist die Anhörung stets mündlich durchzuführen.

Bei der Anhörung muss der schwerbehinderte Mensch Gelegenheit erhalten, sich zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und den Auffassungen der übrigen Beteiligten zu äußern. Dies setzt eine umfassende Information über alle Tatumstände, die für oder gegen die Kündigung geltend gemacht werden, voraus.

Auf Verlangen ist dem schwerbehinderten Menschen gem. § 25 SGB X Akteneinsicht zu gewähren. Er hat das Recht, alle eigenen Erwägungen zur Kündigung vorzubringen; das Integrationsamt muss sich damit auseinander setzen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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