Arbeitgeber Pflicht im Bewerbungsprozess (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 09.12.2010, 13:14 (vor 4906 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

nein, wenn hier im Nachgang,also ggf. nach Bewerbungsschluß, noch eine Bewerbung eines Schwerbehinderten eingegangen ist, müssen die bereits stattgefundenen Vorstellungsgespräche nicht wiederholt werden.

Aber, hier ist ggf. der gesamte Prozess zu prüfen. Denn eigentlich läuft es so, dass man eine Stellenausschreibung macht und diese terminiert. Die eingehenden Bewerbungen werden dann gesammelt. Die Vorstellungsgespräche selbst finden dann nach Ende der Bewerbungsfrist und somit nach Eingang aller Bewerbungen statt. Sollte hier anders verfahren werden, müsste der Prozess überprüft und ggf. angepasst werden. Denn durch einen "fehlerhaften" Prozess darf nicht die SchwbV um ihre Rechte gebracht werden.

Es dürfte aber grundsätzlich kein Anspruch der SchwbV bestehen ggf. auf Wiederholung von Vorstellungsgesprächen zu drängen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist mir nicht bekannt.

Es könnte sich höchstens für AG, welche hier bewusst, Vorsätzlich so gehandelt haben, dass die SchwbV ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, rechtliche Probleme geben. Verstoß gegen § 95 Abs. 2 und es könnten sich dann daraus berechtigte Indizien für einen Verstoß gegen das AGG ergeben, mit den dann für den AG möglichen rechtlichen Folgen.

Weiter hätte die SchwbV bei bewusst/ vorsätzlichem Handeln durch den AG wie o. beschrieben eine Möglichkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel solches für die Zukunft zu unterbinden.


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