Interne Bewerbung (AGG)

hackenberger, Sunday, 02.01.2011, 21:27 (vor 4875 Tagen) @ ole

Hallo,

hier einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 82 SGB IX

Meldepflicht

Rn 6
Die öffentlichen Arbeitgeber haben die frei werdenden und neu zu besetzenden Stellen gegebenenfalls schon aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 81 SGB IX den Agenturen für Arbeit zu melden. Die Vorschrift verstärkt und konkretisiert diese Meldepflicht noch einmal durch die Betonung, dass dies in jedem Falle und „frühzeitig” zu geschehen habe. (Satz 1). Den öffentlichen Arbeitgebern steht insoweit kein Ermessen zu.

Rn 9
Diese Meldepflicht tritt bei frei werdenden Stellen ein, wenn ein Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers feststeht und die Stelle im Stellenplan fortgeschrieben wird. Ein Kw-Vermerk (”künftig wegfallend”) löst keine Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit aus (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 1). Bei neu eingerichteten Stellen wird der Arbeitgeber meldepflichtig, sobald feststeht, dass eine solche geschaffen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Haushalt bereits aufgestellt ist (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 4; Braun RiA 2004, 262 m. w. Nachw.).

Rn 10
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine interne oder externe Besetzung der frei werdenden oder neu zu schaffenden Stelle beabsichtigt ist. Zu ihrer Erfüllung hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln, welcher die notwendige Qualifikation eines Bewerbers, persönliche Anforderungen, und Vergütungshöhe bzw. Eingruppierung zu entnehmen sind. Auch ist mitzuteilen, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 3).

Rn 11
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Meldepflicht, liegt ein Grund für eine Verweigerung der Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 4).


Also, den AG nochmals auf die Rechtslage und Folgen hinweisen. Das weitere liegt dann bei dem AN der sich bewirbt.

Aber das Thema "interne Stellenbesetzung und Anwendung der §§ 81 und 82 SGB IX" ein immer noch nicht ganz geklärtes Thema. Es ist nur eines klar, will ein AG eine freie Stelle aus einem Personalüberhang besetzen, gelten diese Ap nicht als freie Ap gem. den Regeln im SGB IX.

Also, es bleibt letztlich abzuwarten, wie das BAG das Ganze rechtlich wertet. Es wäre aber nicht ingeschickt, wenn hier einmal ein Betroffener ggf. bis zum BAG und EuGH durchklagt. Dann hätte man zu mindest Rechtsklarheit.


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