Wahl Hauptschwerbehindertenvertretung (Wahlen)
Hallo,
hier die angesprochene Rn 22 zum § 97 SGB IX des [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentars[/link].
Ist eine Bezirksvertrauensperson zugleich Vertrauensperson einer nachgeordneten Dienststelle, hat sie bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung in diesem Fall somit doppeltes Stimmrecht.
Frage: Lt. Profil bist Du Bezirks-SBV und schreibst weiter: (keine örtlichen vorhanden)
Das kann NICHT sein. Denn die Bezirks-SBV wird von den örtl. gewählt. Das Vorhandensein mindestens 1 örtl. SchwbV ist also Vorraussetzung. Gibt es nur 1 örtl. SchwbV nicht diese Kraft Gesetz bis zur Bindung (Wahl) einer weiteren örtl. SchwbV die Aufgaben der Bezirks-SBV wahr.
Sobald eine weiter örtl. SchwbV gewählt wurde müssen diese dann eine Bezirks-SBV wählen.
Also, entweder ist nur das Profil nicht vollständig und Du bist sowohl als auch oder aber Du bist auch keine Bezirks-SBV, wenn Du nicht örtl. auch als SchwbV gewählt wurdest. Dann dürftest Du nicht bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung mitwählen, da Du dann kein akties Wahlrecht hättest. Deine Teilnahme würde dann die Wahl zu mindest anfechtbar machen.
Kontextlink:
www.schwbv.de/urteile/63.html