Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 29.01.2011, 22:53 (vor 5745 Tagen) @ frapo

Hallo,

sofern von diesen Maßnahmen Schwerbehinderte oder Gleichgestellte betroffen sind, ist die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Maßnahme zu hören. Vor der Maßnahme bedeutet vor den ersten Gesprächen.

Weiter wären dieses dann auch Fälle des § 84 Abs. 1 SGB IX. Denn im § 84 Abs. 1 Satz 1 heißt es: (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können..."

Entscheidend ist hier das Wort "können"!! Solche Maßnahme können in der Folge das Beschäftigungsverhältnis gefährden.

Letztlich sind es auch Themen des BR. Dieser muss dann in der BR-Sitzung darüber berichten. Hier geht es u.a. auch um die Themen "Personalplanung", also § 92 BetrVG.

Letztlich, wenn der AG Schwerbehinderten oder Gleichgestellten Abfindungen anbieten möchte, so ist die SchwbV hier vor der Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX zu hören. Denn es hat die Beendigung und damit die Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis zum Ziel und ist eine Maßnahme welche einen Schwerbehinderten betrifft. Es ist aber kein Fall wo das IA gem. Kapitel IV § 85 ff beteiligt werden uss.

Der BR muss bei Abfindungen vorher nicht beteiligt werden, er erhält nur im Nachgang Infos. Dieses ist daher auch immer ein Punkt, der guten Zusammenarbeit der SchwbV mit dem BR. Denn hier ist die SchwbV zu einem Zeitpunkt im Spiel, wo der BR noch weit außen vor ist. So kann die SchwbV frühzeitig dem BR gute Infos liefern, es besteht ja keine Schweigepflicht zwischen SchwbV und BR.


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