Keine BEM-Umsetzung seitens des AG (BEM)

hackenberger, Monday, 31.01.2011, 20:12 (vor 4856 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

der § 84 Abs. 2 SGB IX ist KEIN wünsch Dir was vom AG. Es besteht eine Pflicht des AG dieses anzuwenden/ umzusetzen. Eine Weigerung/ Nichtanwendung dieses wäre nicht nur ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 SGB IX (trifft auf alle AN zu) es wäre auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG.

Hier einmal ein Satz aus einem BAG Urteil "Allerdings stünden seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. " BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09. Hier ist auch wichtig, das AGG sieht den Begriff "Behinderung", weitergehend als das SGB IX im § 2. Bedeutet, es muss kein Mindest GdB von 50 oder Gleichstellung vorliegen.

Doch nach meinem Wissenstand liegt beim EuGH eine Anfrage zur Klärung vor, "was versteht der EuGH unter dem Begriff Behinderung genau>"

Aber gleich auch den Hinweis, dieses Urteil ist nicht einfach zu lesen und zu verstehen.

Grund: Klagen auf Einhaltung des SGB IX können nur Schwerbehinderte oder Gleichgestellte. Dieses war auch bei diesem Urteil das entscheidende warum die Klägerin auch vor dem BAG erfolglos blieb. "Die Klägerin habe sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösten. " Sie hätte also auf Verletzung des AGG klagen müssen.

Fazit: Man muss recht, besonders als Nichtjurist nicht immer gleich verstehen, gelten tut es trotzdem. Auch ich muss den Text mehrfach lesen bis ich ihn wirklich verstand ;-)

Hier müsste also ein betroffener AN klagen.

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist die Rechtslage eine ganz andere. Der kann auch auf Stufenweise Wiedereingiederung (Hamburger Modell) klagen (Grundlage § 81 Abs. 4 SGB IX). Der "normale" AN leider nicht.

Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung konkretisiert jedoch § 84 Abs. 2 SGB IX das dem Kündigungsrecht ohnehin innewohnende Ultima-Ratio-Prinzip insofern, als über diese Vorschrift dem Arbeitgeber das Maß an Prüfung vorgegeben wird, die er zur Verhinderung der krankheitsbedingten Kündigung vornehmen muss (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -).

Kontextlinks:
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) – BEM

Übersicht: Wichtige Eckpunkte des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Newsletterbeitrag zum Thema, Seite 11

Der BR sollte hier seine Möglichkeiten gem. § 87 BetrVG voll ausschöpfen.
Letztlich kann man den AG auch einmal auf die Wirkung einer solchen Aussage in den Medien ansprechen.


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