Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Tuesday, 01.02.2011, 17:30 (vor 4842 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

grundsätzlich ist die Zuständigkeit der SchwbV auch betreffend BEM klar im SGB IX geregelt.

Zuständig also für schwerbehinderte und gleichgestellte AN des Betriebes, also Deinem Betrieb. Betreffend Leiharbeitnehmer erstreckt sich die Zuständigkeit auch nur auf Dinge in dem Betrieb des Entleihers, also Deinem Betrieb. Sonst ist für schwerbehinderte und gleichgestellte Leiharbeitnehmer ist sonst grundsätzlich die SchwbV des Verleihers (Heimatbetrieb) zuständig.

Ihr dürft hier nicht die Anwendung des § 99 BetrVG, also die Mitbestimmung bei der "Einstellung" durch den BR des Entleihers falsch deuten. Es ist quasi nur eine "Einstellung" „light“. Eigentlich „nur“ eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers.

Betreffend Mittel der SchwbAV sehe ich es so, geht es um Mittel zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätze bzw. Hilfsmittel, dürfte wohl der Entleiherbetrieb und damit auch die SBV des Entleiherbetriebs zuständig sein. Geht es aber um die Themen wie "Lohnkostenzuschüsse oder Betreuungszuschüsse" sehe ich den Verleiher als zuständig.

Doch solche Fragen stellt man am besten immer bei der Stelle welche für die Vergabe dieser Mittel zuständig sind. Also dem jeweils für den Betrieb zuständigen Integrationsamt.

» Inwieweit kann eine Schwerbehindertenvertretung eines Entleiherbetriebes
» auf die personellen Maßnahmen des Verleiherbetriebes einwirken>
» Vermutlich doch gar nicht!
So sehe ich es auch.

Fazit:
Also Andrea, kurzer Anruf bei Deinem IA und Du bekommts die optimale und verlässliche Antwort. ;-)

[link=www.youtube.com/watch>v=OJUT6D-j2yA]Videobeitrag von Prof. Franz-Josef Düwell zum Thema "Leiharbeitnehmer/Werksverträge und die Wichtigkeit der Schulung der AN-Vertreter.[/link]


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