Beteiligung des Integrationsamt auch bei Änderungskündigung (Kündigung)
Hallo allerseits,
ich habe eine Frage zur Beteiligung des Integrationsamtes an einer Kündigung.
Ich habe Folgendes gefunden:
"Für wen und für was gilt der besondere Kündigungsschutz>
Alle schwerbehinderten Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden sowie Gleichgestellte im Sinne des § 68 SGB IX haben nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten diesen besonderen Kündigungsschutz. Er gilt für alle Kündigungsarten, also für ordentliche und außerordentliche, für verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.2
Gilt dies auch bei ÄBDERUNSKÜNDIGUNGEN>
Über Hinweise, Antworten würde ich mich freuen. Vielen Dank!
Ruth Eßer (Vertrauensperson an der Uni Jena)