Beteiligung des Integrationsamt auch bei Änderungskündigung (Kündigung)

x1esru ⌂, Thüringen, Wednesday, 02.02.2011, 16:03 (vor 4859 Tagen)

Hallo allerseits,

ich habe eine Frage zur Beteiligung des Integrationsamtes an einer Kündigung.

Ich habe Folgendes gefunden:

"Für wen und für was gilt der besondere Kündigungsschutz>
Alle schwerbehinderten Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden sowie Gleichgestellte im Sinne des § 68 SGB IX haben nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten diesen besonderen Kündigungsschutz. Er gilt für alle Kündigungsarten, also für ordentliche und außerordentliche, für verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.2

Gilt dies auch bei ÄBDERUNSKÜNDIGUNGEN>

Über Hinweise, Antworten würde ich mich freuen. Vielen Dank!

Ruth Eßer (Vertrauensperson an der Uni Jena)


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