Beteiligung des Integrationsamt auch bei Änderungskündigung (Kündigung)
Hallo Ruth Eßer (Vertrauensperson an der Uni Jena)
» Gilt dies auch bei ÄBDERUNSKÜNDIGUNGEN>
JA! Denn bei Ablehnung droht eine Beendigungskündigung. Somit ist das Ganze auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX. Beachte dort im Text das Wort "können".
Die Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz sind im § 90 Ausnahmen SGB IX beschrieben.
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8977#p8978]Forumsbeitrag zum Thema![/link]
Broschüre zum Kündigungsschutz
PS: Bitte Profil ergänzen. Also alle zustreffenden Klammerpunkte beantworten. Lese dazu auch den 1 Forumsbeitrag "Streng geheim..."