Beteiligung des Integrationsamt auch bei Änderungskündigung (Kündigung)

hackenberger, Wednesday, 02.02.2011, 16:22 (vor 4854 Tagen) @ x1esru

Hallo Ruth Eßer (Vertrauensperson an der Uni Jena)

» Gilt dies auch bei ÄBDERUNSKÜNDIGUNGEN>
JA! Denn bei Ablehnung droht eine Beendigungskündigung. Somit ist das Ganze auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX. Beachte dort im Text das Wort "können".

Die Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz sind im § 90 Ausnahmen SGB IX beschrieben.

Kontextlink!

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8977#p8978]Forumsbeitrag zum Thema![/link]

Broschüre zum Kündigungsschutz

PS: Bitte Profil ergänzen. Also alle zustreffenden Klammerpunkte beantworten. Lese dazu auch den 1 Forumsbeitrag "Streng geheim..."


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