andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter (Allgemeines)
Hallo "imaxde",
leider kann man aus Deinem Profil nicht erkennen, gilt bei euch das BetrVG oder seid ihr vielleicht eine Einrichtung einer Kirsche> Es wäre schon wichtig, da unterschiedliche Rechte/Mitbestimmungsorgane.
Hier hat zum einen auch der BR nicht aufgepasst. Ihm hätte hier auffallen sollen/ müssen, dass es sich um einen Schwerbehinderten handelt, der unter die Regelungen des SGB IX fällt.
Sofern es sich um einen BR (= BetrVG) handelt, hätte der im Rahmen des § 80 Abs. 1 BetrVG, hier dann auf die Einhaltung des SGB IX hinwirken müssen.
Zu beachten hätte hier der AG die §§ 95 Abs. 2 SGB X und 84 Abs. 1 SGB IX. Beim § 95 Abs. 2 SGB IX hätte er die SchwbV vor der Maßnahme beteiligen müssen. Weiter hätte er aber auch im Rahmen des § 84 Abs. 1 SGB IX sowohl die SchwbV wie auch BR beteiligen müssen.
Denn, wenn ein AN seine Arbeitsvertragliche Pflichten nicht mehr voll ausüben kann, kann dieses zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis führen. Da wäre dann bei Schwerbehinderten der § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten und anzuwenden.
Hier hätte man dann u.a. auch das Integrationsamt/Integrationsfachdienst mit einbinden können, um z.B. zu prüfen, kann man durch Umgestaltung oder Einsatz von Hilfsmittel die bisherige "Tätigkeit" erhalten>
Nun im Nachgang, kann und sollte man zum einen den AG darauf hinweisen, dass er hier gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX verstoßen hat. Solche Verstöße zum einen ein Bußgeld gem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gegen den verantwortlichen Mitarbeiter persönlich, i.d.R. der hier zuständige Personaler in Höhe von bis zu 10.000,- und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG zu Folge haben können. Weiter hierdurch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG mit all seinen Folgen gegeben ist.
Weiter könnte man gemeinsam mit dem BR ggf. nach Rücksprache mit dem IfD prüfen ob es noch Sinnhaft ist den § 84 Abs. 1 anzuwenden. Vielleicht ist aber auch keine Gefährdung mehr gegeben und damit hätte sich dann nun heute der § 84 Abs. 1 SGB IX erledigt.
Man sollte weiter einmal den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten § 98 SGB IX auf seine Pflichten und darauf hinweisen, dass auch ihm ein Ordnungsgeld gem. § 156 Abs. 1 drohen kann, falls er diesen nicht nachkommt.
Letztlich sollte man aber auch einmal mit dem BR reden, er möge doch in Zukunft etwas besser auf den § 80 Abs. 1 BetrVG achten, also darauf, dass Betroffenheit von Schwerbehinderten das SGB IX beachtet wird.
PS: Tipp für Dich!
Bitte unbedingt die notwendigen Schulungen besuchen, es scheint hier Bedarf zu bestehen. Auch bei Fragen die Hinweis im ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." beachten. Also immer erst unter A-Z nachsehen und die Suchfunktion benutzen, denn dieses Thema hatten wir mehrfach, so hätte man eine Antwort gefunden 