andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter (Allgemeines)
Hallo "imaxde",
» vielen Dank für Deine Ausführungen.Sie haben mir sehr geholfen.
Bitte, dann ist es ja gut. 
» Wenn ich dich richtig verstanden habe gibt es keine Fristen (Verjährung)
» auf die man achten muss.Dann könnte ich auch noch jetzt nach ca. 8 Monate
» das Vervahren noch einleiten >>
Wegen dieser verletzung des § 95 Abs. 2 wird es wohl kein positive OWI-Verfahren geben wenn die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht sehr merklich sind, also auch monitäre Nachteile beinhaltet.
Dieses hätte dann aber auch einer Änderungskündigung bedruft. Das wäre dann ein Fall der §§ 85 ff SGB IX.
Aber es hätte auch Dir auffallen können. Denn dieser Vorgang müsste ja als Versetzung im BR behandelt worden sein, also § 99 BetrVG. In BR-Sitzungen ist ja die SchwbV dabei. Daher hätte es beim Vorgang auf Grund des Namens bei Dir "Klick" machen sollen.
Sollten aber der Koll. Nachteile entstanden sein, wäre ggf. ein rechtliche Beratung, z. B. bei der Gewerkschaft sinnhaft.