§ 21a BetrVG - Betriebsübergangsmandat der SBV (Wahlen)

hackenberger, Monday, 14.02.2011, 16:38 (vor 5728 Tagen) @ Martina

Hallo Martina,

ein Übergangsmandat gibt es bei der SBV nur in sehr seltenen Fällen.

Hier geht es ja um einen Vrekauf des Betriebes an einen anderen Betrieb. Das Thema wird im § 94 Abs. 7 SGB IX behandelt.

Schaue einmal [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12292]hier![/link] Da habe ich was dazu geschrieben, bei Dir trifft wohl Rn 184 zu!

Bedeutet: Damit endet nach § 94 Abs. 7 S. 3 SGB IX vorzeitig die Amtszeit der Mitglieder der SBV, deren Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Arbeitgeber nach § 613a Abs.1 BGB übergeht. Denn dort besteht ja ein SchwbV. Besteht dort keine, aber eine GSchwbV nimmt diese ja dort auch das örtl. Mandat wahr. Zu ihren Hauptpflich gehört dann aber, sofern in einem Betrieb ohne SchwbV eine Wählbar wäre, also 5 Wahlberechtigte, dort eine Wahl einzuleiten.


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