§ 21a BetrVG - Betriebsübergangsmandat der SBV (Wahlen)

Martina ⌂, München, Bayern, Tuesday, 15.02.2011, 10:45 (vor 5727 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,

es gibt weder bei den neuen Betrieb Intel GmbH eine SBV noch eine GSBV!
Es sind mehr als 5 SB - Menschen zu der Fa. Intel GmbH übergegangen, somit müßten also die schwerbehinderten Menschen die SBV - Wahl doch einleiten, oder>
Der BR hat ein Übergangsmandat und nach meinem Wissen, müßte er doch die SBV Wahl dazu unterstützen und einleiten, richtig>

Lieben Gruß
Martina
SBV/Infineon/Neubiberg


ein Übergangsmandat gibt es bei der SBV nur in sehr seltenen Fällen.
»
» Hier geht es ja um einen Vrekauf des Betriebes an einen anderen Betrieb.
» Das Thema wird im § 94 Abs. 7 SGB IX behandelt.
»
» Schaue einmal
» [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12292]hier![/link]
» Da habe ich was dazu geschrieben, bei Dir trifft wohl Rn 184 zu!
»
» Bedeutet: Damit endet nach § 94 Abs. 7 S. 3 SGB IX vorzeitig die Amtszeit
» der Mitglieder der SBV, deren Arbeitsverhältnisse auf einen anderen
» Arbeitgeber nach § 613a Abs.1 BGB übergeht. Denn dort besteht ja ein
» SchwbV. Besteht dort keine, aber eine GSchwbV nimmt diese ja dort auch das
» örtl. Mandat wahr. Zu ihren Hauptpflich gehört dann aber, sofern in einem
» Betrieb ohne SchwbV eine Wählbar wäre, also 5 Wahlberechtigte, dort eine
» Wahl einzuleiten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion