Sind die Ansprüche der Schwerbehinderten gerechtfertigt? (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 11.03.2011, 18:20 (vor 5705 Tagen) @ blade

» Hallo,

erst einmal als Neuer willkommen.

Gleich eine Frage: Habt ihr keine SBV (Schwerbehindrtenvertretung)> Wenn nein warum nicht> Hat der BR schon einmal es zu mindest versucht eine SBV zu bilden>

Es wäre eigentlich mit eine der Aufgaben des BR lt. BetrVG § 80 Abs. 1. Satz 1. Denn auch das SGB IX ist eines der Gesetze welche unter diesen § und Abs. 1 fallen.

Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten auch die üblichen Gesetze, wie z.B. auch das ArbZG. Nur halt zusätzlich das SGB IX. Hier kämen besonders die §§ 84 und 124 und 125 im Zusammenhang mit Deinen Fragen zum tragen.

So nun zu Deinen berechtigten Fragen:

» ich habe da einige Fragen, zu denen ich bisher noch keine Antworten finden

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf 2 zusammenhängende frei Tage Tag je Kalenderwoche haben.
Das ergibt sich aus keinem Gesetz.

» Mir ist keine gesetzlich Regelung dazu bekannt und darum hätte ich gerne
» gewusst ob dieser Anspruch tatsächlich so pauschal besteht.
Als, Du liegst richtig!

» Müssen dieser Arbeitnehmergruppe pauschal 2 freie Tage am Stück gewährt
» werden, oder ist unsere Regelung für die Verteilung der Arbeitstage als
» ausreichend anzusehen>
Nein, auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.


» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte nicht
» länger als 8 Stunden je Arbeitstag arbeiten dürfen.
Das ist so auch falsch! Der Schwerbehinderte/ Gleichgestellte kann sich aber auf § 124 SGB IX berufen. Also Freistellung von Mehrarbeit.

» Die gesetzlich Regelung, dass eine Arbeitszeit über 8 Stunden täglich
» durch den Arbeitnehmer widersprochen werden kann ist uns bekannt. Teilt
» der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er nicht mehr als 8 Stunden
» arbeiten möchte, hat sich der Arbeitgeber daran zu halten.
Das trifft auch nur zu, wenn es sich um Mehrarbeit gem. § 124 SGB IX handelt. Es gibt hier unterschiedliche Rechtsauslegungen was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Schaue hier zu auche einmal unter A-Z "Mehrarbeit"

» Muss der Betrieb sich nach dem Gießkannenprinzip an diese 8 Stunden
» täglich halten, oder ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden
» ausreichend>
Siehe Aussagen zu Mehrarbeit und § 124 SGB IX!

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf eine "bessere Freizeitregelung" haben als andere Mitarbeiter.
Auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage!

» Die Mitarbeiter sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch darauf, bei
» der Freizeitregelung Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern zu haben.
Da liegen diese Koll. leider falsch!

» Haben die Mitarbeiter mit einem GdB von 50% oder mehr und Gleichgestellte
» einen Anspruch auf eine günstigere Freizeitregelung als die anderen
» Mitarbeiter im Betrieb>
Nein!

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf eine 5 Tagewoche haben.
Das stimmt nicht!

» Besteht der Anspruch auf eine generelle 5 Tagewoche für diese
» Mitarbeiter>
Nein!

» Im übrigen werden alle Mitarbeiter, die besondere Gegebenheiten beim
» Arbeitsablauf, (kein Wechseldienst, keine Früh bzw. Spätschicht fahren
» sollen usw.) und dies mit einem Attest belegen, zur Betriebsärztin
» geschickt. Werden die Atteste von ihr bestätigt, wird der Arbeitsablauf
» des Mitarbeiters entsprechend angepasst.
Dieses Recht kann sich für diese Koll. aus § 84 Abs. 4 SGB IX ergeben. Aber auch hier ist wichtig, kann der AG diese Ansprüche nicht erfüllen, weil entsprechende Tätigkeiten nicht gegeben und nicht möglich sind, könnte auch eine Kündigung die Folge sein. Wobei hier an den AG hohe Anforderungen betreffend der Frage "was ist möglich bzw. was ist dem AG zuzumuten" gestellt werden. Also, alle möglichen und Zumutbaren Orgarnisatorische Maßnahmen sind zu unternehmen.

PS: Auch der Br hat ein Recht auf Schulung im SGB IX und sollte dieses auch wahrnehmen. Es zeigt sich ja auch hier eine Notwendigkeit.

Wichtig ist auch stets bei diesen Koll. den § 81 Abs. 4 SGB IX zu beachten. Also den Rechtsanspruch dieser AN auf einen Arbeitsplatz, ein Arbeitsumfeld wleche die Auswirkungen aus der Schwerbehinderung beachtet.

§ 81 Abs. 4 SGB IX
(4) 1 Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen


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