Dauerkranke & Rentner (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 08.06.2005, 09:57 (vor 6898 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

das Thema Berechnung der Pflichtplätze und Anrechnung wird in den §§ 74 - 76 SGB IX geregelt.

Ein AN in Zeitrente scheidet nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das Arbeitsverhältnis ruht nur und lebt nach Ende der Zeitrente wieder auf, es sei denn es würde übergangslos in eine Dauerrente (z.B. Rente wegen Berufsunfähigkeit) übergehen. Der AN hat also einen Anspruch auf weiterbeschäftigung, da ja sein Arbeitsverhältnis nicht beendet/gekündigt ist. Er hat aber keinen Anspruch auf die Rückkehr auf seinen alten Arbeitsplatz. Mit der Wahlberechtigung bin ich mir etwas unsicher, daher keine Aussage.

Zu deinem Lezten Punkt: Zu Rentenfragen gebe ich keine Auskünfte, weis ich zu wenig. Hier gibt es Rentenberater/Obmänner der Rententräger. Achten muss man auf alle Fälle auf Zuverdienstgrenzen.


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