Freistellung und Benachteiligung (Freistellung)

hackenberger, Tuesday, 03.05.2011, 17:47 (vor 4752 Tagen) @ Anmedia

Hallo,

die Rechtslage findet man im § 96 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX. "(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."

"(5) 1 Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. 2 Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. 3 Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre."


Sind doch sehr klare Aussagen. Doch auch ich weis, es ist nicht immer einfach und es gehört dann teils eine Hartnäckigkeit dazu dieses umzusetzen.

Doch alles ist einfacher wenn man versucht mit dem BR/PR eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erreichen. Das kann auch auch mal bedeuten, ggf. nachzugeben auch wenn man vielleicht im Recht wäre.


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