Freistellung? (Gesamt-Konzern-SBV)

Petramäuschen, Berlin, Monday, 09.05.2011, 11:22 (vor 4758 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard und alle anderen Forumsteilnehmer,

wir haben zu dieser Aussage

...Denn Freistellung gibt es nur » für/ wegen Mandatsaufgaben. Die GSchwbV ist nun einmal NICHT zuständig für
» Schwerbehinderte/Gleichgestellte in Betrieben mit einer SchwbV.
»
» Somit bleibt die Zuständigkeit für die Schwerbehinderte/ Gleichgestellte
» in Betrieben ohne SchwbV und für die gewählten örtl. VPSchwb.

gerade auf einem Seminar das Gegenteil gelernt:

Da die GSBV z. B. auch bei Verhinderung der örtlichen SBV (d. h. wenn die Stellvertreter auch verhindert bzw. nicht vorhanden sind) zu beteiligen ist (z. B. dann auch zur BR-Sitzung geladen werden muss) und die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Unternehmen in allen Punkten vertritt, die das Gesamtunternehmen betreffen bzw. nur auf Unternehmensebene geregelt werden können (wie in § 50 (1) BetrVG für den GBR) und der § 95 (1)Satz 4 SGB IX ohne Einschränkung (siehe § 97 (7) SGB IX)anzuwenden ist, werden alle schwerbehinderten Mitarbeiter im Unternehmen gezählt, die lt. Verzeichnis der AfA gemeldet werden und nicht nur die, die keine örtliche Vertretung haben.

Es wurde u. A. damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 97 (7) SGB IX keine Einschränkung vermerkt hat. Hätte man gewollt, dass nur die MA zu zählen sind, die keine örtliche Vertretung haben, hätte man es dort explizit reingeschrieben.

Ich bin gespannt auf die weitere Diskussion. :-)

Viele Grüße

Zuli


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