Freistellung? (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Monday, 09.05.2011, 12:07 (vor 4758 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

hier hast Du wohl leider etwas missverstanden.

Denn die GSchwbV ist nur dann auch örtl. zuständig, also im Mandat, wenn es dort KEINE gewählte SchwbV gibt § 97 Abs. 6 Satz 1 "..sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist"

Also, nicht verhindert ist!

Da hat sich aber auch die Mandatspflicht dort sofern es gem. § 94 SGB IX möglich ist auf eine Wahl hinzuwirken.

Ist eine SchwbV gewählt, diese und/ oder Stelli verhindert, trifft eben diese Regelung/ Ausnahme nicht zu. Dann darf sie dort nicht aktiv werden. Schon gar nicht in BR-Gremien. Ihre Teilnahme dann würde die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verletzen und zu Anfechtung gar Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen. Weiter könnte sich dann ein sehr gravirender Verstoß gegen den Datenschutz auch ergeben.

Knittelkommentierung § 97 SGB IX, Rn 27

Die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht auch dann, wenn in einem Betrieb oder in einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (Abs. 6 Satz 1, 2. Alt). Der Gesamtschwerbehindertenvertretung kommt dann die Rechtsstellung zu, welche die Schwerbehindertenvertretung hätte, an deren Stelle sie tätig wird (vgl. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 16). Sie ist bei der Anhörung vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX hinzuzuziehen (vgl. BAG DB 1984, 133). Ferner kann sie zur Unterstützung bei Anträgen auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX tätig werden und Betroffene bei der Einsicht in die Personalakte nach § 95 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen. Auch kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit den schwerbehinderten Menschen des Betriebes oder der Dienststelle, in denen eine Schwerbehindertenvertretung fehlt, eine Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX durchführen.

-Dieses betrifft aber dann immer nur den Fall, dass sie wegen fehlender / nichtgewähöter örtl. SchwbV dort das örtl. Mandat wahrnimmt.- Dann macht hat sie quasi eine "Ersatzzuständigkeit"-

Rn 27a
Zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei Fehlen einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung gehört auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX mit dem Arbeitgeber, wie durch die Anfügung des Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 zum 1. 5. 2004 ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. oben Rdnr. 8b). Damit wird zugleich die Bedeutung dieses wichtigen Instruments für die Beschäftigung und betriebliche Eingliederung behinderter Arbeitnehmer nochmals betont.

In anderen Kommentaren zum § 97 SGB IX finden sich die vergleichbaren/ gleichen Aussagen.

FAZIT:
Die GSchwbV ist KEINE Verhinderungsvertretung der SchwbV

Dieses ist auch nicht mit diesem Thema zu verwechseln:

Rn 26
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen auf ihrer Ebene nur hilfsweise, nämlich insoweit, als die Interessen nicht von der Schwerbehindertenvertretung des jeweiligen Betriebes oder der Dienststelle wahrgenommen werden können (Abs. 6 Satz 1, 1. Alt). Diese Bestimmung ist der Subsidiaritätsregelung des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet worden. Das bedeutet nicht, dass es objektiv unmöglich sein muss, die betreffenden Angelegenheiten durch die jeweilige Schwerbehindertenvertretung der Betriebe oder Dienststellen zu regeln (BAG AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972). Vielmehr ist die Zuständigkeit der besonderen Schwerbehindertenvertretungen dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Würdigung des Sachverhalts eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung spricht (BAG AP Nr. 1 und 2 zu § 50 BetrVG 1972; AP Nrn. 63, 64, 66 zu § 611 BGB – Gratifikation; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 15 m. w. N.).

Doch solche Dinge werden dann eben auch nicht im BR sondern im GBR geregelt. Denn Dinge welche im BR behandelt/geregelt werden sind eben nicht die Dingen welche unter die Aussage der Rn 26 bzw. den § 97 Abs 6 Satz 1 1. Halbsatz "(6) 1 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können,..." fallen , da sich ja örtl. regelbar sind.

Hier auch eine Aussage dazu aus dem LPK Kommentar (Nomos-Kommentar Autor Prof. Franz Düwell, vors. Richter des 9 Fachsenates des BAG (der zuständige Fachsenat)

Die beiden folgenden Voraussetzungen müssen für die Zuständigkeit der GSchwbV gegeben sein:

1. Die Angelegenheit betrifft das gesamte Unternehmen oder zumindest mehrere Betriebe
2. und kann NICHT von den örtl. SBV des einzelnen Betrieb geregelt werden.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist ausschließlich die Zuständigkeit der einzelnen SBV gegeben.

» Es wurde u. A. damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 97 (7) SGB IX
Dieser regelt ganz andere Themen. Bitte dort auch unbedingt beachten, dass dort die Worte "gelten entsprechend" auf den Abs. 6 zu beziehen sind, da dort im Abs 6 die Zuständigkeit eindeutig und abschließend geregelt ist.

Nimmt die GSchwbV wegen nicht gewählter örtl. Vertretung dieses örtl. Mandat war, ist sie in dieser Funktion dann auch nicht die GSchwbV sondern die SchwbV. Dieses ist ja auch entscheidend dafür, dass dann nur sie dort die örtl. Wahlen einleiten kann und nicht der BR usw. Denn dann gibt es "rechtlich/faktisch" dort eine SchwbV.

Dieses (Wahl er darf/muss einleiten) war leider lange nicht so klar in in den Kommentierungen aufgeführt und wurde /wird nun nachgezogen.

Die Zuständigkeit der GSchwbV ist klar, abschließend und nicht auslegbar im § 97 Abs. 6 SGB IX geregelt.


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