Geheimhaltung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Monday, 18.07.2011, 17:51 (vor 5573 Tagen) @ Steinerin

Hallo Steinerin,

wer hat die Unterlagen und das Büro verlagert> Der BR darf nicht einfach bestimmen wo die SchwbV ihr Büro hat. Gem. § 96 Abs. 9 SGB IX hat die SchwbV erst einmal die Büroräume und Ausstattung des BR mitzunutzen. Es sein der AG stellt der SchwbV eigene zur Verfügung.

Es kann nun hier aber sein, dass die VPSchwb, weil sie auch freigestellte Betriebsrätin ist, hier sich nicht um eigene Räumlichkeiten für die SchwbV gekümmert hat. Dann solltest Du dieses nun versuchen beim AG umzusetzen. Aber auf keinen Fall, kann der BR einfach die SchwbV ausquartieren. Nur ob dieses hier nun ein Grund sein sollte sich mit dem BR anzulegen wäre ernsthaft zu überlegen. Daher sollte/könnte man den BR auf die Rechtslage gem. SGB IX hinweisen auch darauf, dass er hier nicht weisungsbefugt ist und auch nicht mit dem Hausrecht des BR betreffend des BR argumentieren kann, da das Gesetz also § 96 Abs. 9 SGB IX hier das höhere Rechtgut ist, er aber gerne doch die SchwbV unterstützen möge, dass beide Seiten ein zufriedenstellende Lösung erhalten.


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