Schwerbehindertenvertretung (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 21.07.2011, 13:50 (vor 5571 Tagen) @ Sunshine

Hallo Mia,

leider ist Dein Profil nicht vollständig, daher kann man nun nicht erkennen in welcher Funktion Du diese Frage stellst.

SchwbVWO (Wahlordnung)
§ 18 Voraussetzungen.

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

Vereinfachtes Wahlverfahren bedeutet, Wahlversammlung. Es gibt somit keinen Wahlvorstand. Die Wahlversammlung wählt unter dem 1 Top eine Wahlleitung. Diese leitet dann die Wahl gem. SchwbVWO (Wahlordnung). Also §§ 18 ff.

Hier findest Du alles wichtige zur Wahl!
Auch ein Link zur Wahlordnung findet man dort.

Auch unbedingt beachten, wer darf zur Wahl einladen! Auch dieses findet man alles auf den Wahl-Sonderseite und der Wahlbroschüre die auf diesen Seiten zu finden ist und slebstverständlich auch in den sehr vielen Forumsbeiträgen zu diesem Thema. Denn auch Fehler heirbei können zur Anfechtung führen.


PS: Die Anwendung des falschen Wahlverfahrens führt zur Unwirksamkeit der Wahl da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wird!

Urteil:
BAG vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05, Rn 18

Zum Schluss noch die großen Bitten. Erst einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." lesen und das Profil vollständig ausfüllen. Bitte auch beachten wir sind ausschließlich ein Forum für Mandatsträger.


» ...und somit den Antrag ablehnen>
Für die Durchführung einer Wahl ist kein Antrag erforderlich. Daher gibt es auch nichts abzulehnen.


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