Rederecht der SBV in den BR-Sitzungen (Umgang mit BR / PR)

Fred, Baden-Württemberg, Thursday, 18.08.2011, 14:46 (vor 5542 Tagen)

Wertes Team guten Tag,

die Einladungen zu diversen Ausschüssen klappt mit Ach und Krach. Nun ist der BR der Ansicht, dass der SBV nicht an diesen Ausschüssen zu suchen hat, das kein Thema Schwerbehinderung beeinhalet.

In den BR-Sitzungen möchte man mir am liebsten Kopfhörer aufsetzen, dass ich nichts erfahre, was nicht mit dem Thema Schwerbehinderung zu tun hat. Ein Rederecht hat der SBV nur wenn es wirklich um Schwerbehinderte geht, und somit habe ich den Mund zu halten wie mir die Vorsitzende schon verdeutlicht hat. Weiter die Vorsitzende: Als SBV bin ich nur geduldet und darf nur zuhören - ebenso das leidige Thema Rauchen. Als Geduldeter habe ich keine Rechte.

SGB IX §95 Abs. 4 ist mir bekannt. Sind die Rechte eines SBV wirklich so eingeschränkt wie mir der BR bekannt gibt>

Vielen Dank für die Antwort
Mit Gruss Fred

Rederecht der SBV in den BR-Sitzungen

hackenberger, Thursday, 18.08.2011, 15:08 (vor 5542 Tagen) @ Fred

Hallo Fred,

» SGB IX §95 Abs. 4 ist mir bekannt. Sind die Rechte eines SBV wirklich so
» eingeschränkt wie mir der BR bekannt gibt>
NEIN!!

Es besteht auch kein Grund für Frust, denn es ist im Gesetz ganz klar geregelt. Übrigens auch im BetrVG. Dem BR einfach einmal empfehlen in die Gesetze zu schauen. Sich auch einmal mit dem Thema "Mandatsbehinderung" und die möglichen Folgen denn um das geht es hier sich rechtlich zu informieren.

Hier auch noch einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar § 95 Rn 55.

"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses (Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1). Sie soll damit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung dieser Gremien Einfluss nehmen können, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden (BAG Beschluss vom 21. April 1993 – 7 ABR 44/92 = BAGE 73, 93 = NZA 1994, 43 = BehindertenR 1995, 71).

Namentlich das Rederecht der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiges Instrument, um den Interessen der Schwerbehinderten in den Personalvertretungsgremien Gehör zu verschaffen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat – wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten."
Das Thema hatten wir aber auch schon des öfftern hier im Forum und auch unter A-Z. Auch im Gesetz selbst und dem Kommentar findet man hierzu ganz klare Aussagen. Somit hätte man also alles hier finden können :-(

Auch unter Urteile findet man welche zum Thema "Sitzungsteilnahme".

Erkläre dem Br doch einfach einmal, sollte es weiter Problem/ Behinderungen geben, müsste er dem AG die hier dann, eigentlich vermeidbaren entstehenden Kosten für Anwalt und ArbG erklären, da die SchwbV dann leider den Rechtsweg nutzen müsste. Dann müsste der BR auch damit rechen, dass ihm der Richter hier sehr deutliche Worte sagen würde und ggf. auch den Hinweis auf den § 23 BetrVG mit seinen Folgen, wegen grober Pflichtverletzung.

Weiter, wenn man sich einmal sehr intensiv mit dem § 81 Abs. 4 und § 124 SGB IX beschäftigt, stellt man fest, dass bei sehr sehr vielen Themen sehr schnell einen besondere Betroffenheit von Schwerbehinderten gegeben ist. Auch darauf wurde schon mehrfach hingewiesen.

PS: Auch nochmals den Hinweis über dem Textfeld "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!" und auch nochmals den Hinweis auf den ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13045]"Streng geheim ....."[/link] ;-)

Kontextlink:
Gesetzliche Teilnahmerechte der SBV

Rederecht der SBV in den BR-Sitzungen

Doris, Friday, 19.08.2011, 17:01 (vor 5541 Tagen) @ Fred

» ...somit habe ich den Mund zu halten, wie mir die Vorsitzende schon verdeutlicht hat.

Hallo Fred,

ich kann Bernhard nur zustimmen: Eine BR-Vorsitzende begeht Amtspflichtpflichtverletzung, wenn sie meint, darüber eigenmächtig entscheiden zu können. Ein solches Gebaren kann schon deswegen als grobe Amtsanmaßung angesehen werden, da es nicht zu den laufenden Aufgaben einer Vorsitzenden gehört, über gesetzliche Beteiligungsrechte anderer betrieblicher Interessenvertretungen wie der SBV zu befinden.

Nach aktueller Fachliteratur ist die Schwerbehindertenvertretung ohnehin rechtlich nicht gehindert, sich mit eigenen Redebeiträgen in die Diskussion in den Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse einzubringen und zwar gleichgültig, ob ein Tagesordnungspunkt (aus subjektiver Sicht örtlicher BP-Vorsitzender) unmittelbar oder mittelbar, überwiegend oder überhaupt nicht einzelne schwerbehinderte Beschäftigte betrifft, oder ob besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen als Einzelperson bzw. als Gruppe anzunehmen ist.
(Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Randnummer 76 mit Rechtsprechungsnachweis)

Die Schwerbehindertenvertretung darf in den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse kraft Gesetzes "zu allen Fragen das Wort ergreifen" wegen ihres umfassenden und unbedingten beratenden Teilnahmerechts. Dieser gesetzliche Anspruch der SBV als rechtlich eigenständige Interessenvertretung kann daher weder durch Beschluß oder Geschäftsordnung noch durch Entscheidung irgendwelcher Vorsitzender unterlaufen werden. Solche Entscheidungen wären rechtlich unwirksam. Der BR und seine Vorsitzende haben dazu keine Befugnis.
(LAG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2001, 15 Sa 384/01, Randnummer 20)

NB: Ich muss mich allerdings etwas wundern über diese Vorsitzende, nachdem diese Rechtsfrage längst geklärt und seit Jahren zum Basisstoff der BR-Grundschulung gehört. Wann hat sie denn ihr letztes Seminar besucht>

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Viele Grüße
Doris

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