Hallo Fred,
» SGB IX §95 Abs. 4 ist mir bekannt. Sind die Rechte eines SBV wirklich so
» eingeschränkt wie mir der BR bekannt gibt>
NEIN!!
Es besteht auch kein Grund für Frust, denn es ist im Gesetz ganz klar geregelt. Übrigens auch im BetrVG. Dem BR einfach einmal empfehlen in die Gesetze zu schauen. Sich auch einmal mit dem Thema "Mandatsbehinderung" und die möglichen Folgen denn um das geht es hier sich rechtlich zu informieren.
Hier auch noch einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar § 95 Rn 55.
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses (Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1). Sie soll damit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung dieser Gremien Einfluss nehmen können, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden (BAG Beschluss vom 21. April 1993 7 ABR 44/92 = BAGE 73, 93 = NZA 1994, 43 = BehindertenR 1995, 71).
Namentlich das Rederecht der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiges Instrument, um den Interessen der Schwerbehinderten in den Personalvertretungsgremien Gehör zu verschaffen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten."
Das Thema hatten wir aber auch schon des öfftern hier im Forum und auch unter A-Z. Auch im Gesetz selbst und dem Kommentar findet man hierzu ganz klare Aussagen. Somit hätte man also alles hier finden können 
Auch unter Urteile findet man welche zum Thema "Sitzungsteilnahme".
Erkläre dem Br doch einfach einmal, sollte es weiter Problem/ Behinderungen geben, müsste er dem AG die hier dann, eigentlich vermeidbaren entstehenden Kosten für Anwalt und ArbG erklären, da die SchwbV dann leider den Rechtsweg nutzen müsste. Dann müsste der BR auch damit rechen, dass ihm der Richter hier sehr deutliche Worte sagen würde und ggf. auch den Hinweis auf den § 23 BetrVG mit seinen Folgen, wegen grober Pflichtverletzung.
Weiter, wenn man sich einmal sehr intensiv mit dem § 81 Abs. 4 und § 124 SGB IX beschäftigt, stellt man fest, dass bei sehr sehr vielen Themen sehr schnell einen besondere Betroffenheit von Schwerbehinderten gegeben ist. Auch darauf wurde schon mehrfach hingewiesen.
PS: Auch nochmals den Hinweis über dem Textfeld "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!" und auch nochmals den Hinweis auf den ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13045]"Streng geheim ....."[/link] 
Kontextlink:
Gesetzliche Teilnahmerechte der SBV