Pauschaler Aufwendungsersatz (Umgang mit Arbeitgeber)

Doris, Wednesday, 24.08.2011, 18:29 (vor 4623 Tagen) @ Frank Müller

» Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht auch der SBV zu...

Hallo Frank,

die Rechtsprechung des [link=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung>Gericht=ArbG%20Stuttgart&Datum=05.10.1999&Aktenzeichen=14%20BV%2065/99]ArbG Stuttgart[/link] vom 05.10.1999, 14 BV 65/99, ist
überholt und hinfällig durch nachfolgende höchstrichterliche Entscheidung:

"Orientierungssatz: Eine SBV hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in [link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2035&bes_id=4223&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=LPVG#det247482]§ 40 Abs 2[/link] S 1 PersVG NW 1974 vorgesehene pauschale Aufwandsdeckung. Die Vorschrift des § 96 Abs 3 S 1 SGB IX gilt nur für die Vertrauensperson als Mitglied der SBV, nicht aber für die SBV als Organ. Zudem vermittelt sie keine Ansprüche, die nicht dem einzelnen Personalratsmitglied, sondern nur dem Personalrat als Organ zustehen. Wer Antragssteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, ergibt sich aus dem geäußerten Willen, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar wird (hier das Gremium der SBV, nicht aber die Vertrauensperson als deren einziges Mitglied)."
BAG, Beschluss vom 02.06.2010, 7 ABR 24/09


Kostenpauschalierungsabsprachen oder einseitige Festlegungen des Arbeitgebers wie etwa bei Staatsbehörden in NRW über Pauschbeträge zur Erfüllung seiner Kostentragungspflicht nach § 96 Abs. 8 SGB IX sind demnach auch weiterhin grundsätzlich zulässig (GK-SGB IX/Schimanski § 96 Rn. 206) bzw. verhandelbar. Erzwingbar bzw. gerichtlich durchsetzbar ist eine Aufwandspauschale aber regelmäßig nicht.

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Viele Grüße
Doris


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