Freistellung in der nebenberuflichen Tätigkeit (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Friday, 02.09.2011, 14:25 (vor 4627 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz,

» Jedoch mein nebenberuflicher Arbeitgeber verweigert mir sogar unbezahlten Urlaub

» Hat hier jemand einen Tipp oder Ratschlag für mich>
Den AG des Neben-Jobs geht Dein Ehrenamt im Haupt-Job nicht an. Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines unbezahlten Urlaubs besteht nicht.

Hier müsste man also schauen ob es gem. eines TV oder ArbV einen Anspruch gibt. Sonst hilft nur Neben-Job aufgeben/ wechseln.

PS: Weil es zum Thema "Neben-Job" gehört.
Auch unbedingt beachten. Der Haupt-Job hat IMMER Vorrang und es gilt für beide Jobs das ArbZG. Bedeutet, für das ArbZG werden beide Job als gemeinsam betrachtet. Dieses ist vor allem bei der tägl. / wöchentl. Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG und bei der Ruhezeit § 5 ArbZG entscheidend. Also, zwischen Ende des letzte Jobs am Arbeitstag (wobei hier Arbeitstag nicht = Wochentag ist, sondern ab Beginn 1. Job 24 Std.) und Beginn des ersten Job am Folgetag die Ruhezeit gem § 5 ArbZG einzuhalten ist. Auch ggf. der Ersatzruhetag für die Arbeit an Sonn-/ Feiertagen.

Eine Verletzung des ArbZG durch den Neben-Job kann der AG des Haupt-Jobs abmahnen und in der Folge kann es ggf. zur Kündigung führen.

Bitte: Im Profil noch eintragen welches Gesetz gilt> BetrVG oder>>

Übrigens: Der Neben-Job-AG muss auch keine Rücksicht auf Mandatstermine wie Teilnahme ane BR-Sitzungen usw. nehmen. Also er muss hier kein Frei gewähren.

Du weist aber ja auch, der Stelli hat ein ruhendes Mandat.


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