Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)
Hallo mietze_katz,
also es gelten folgende Grundsätze:
1. Die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung.
2. Mandatsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.
Es gibt also grundsätzlich KEINE VERHINDERUNG auf Gründe des Jobs.
3. Der Stelli hat ein ruhendes Mandat.
Diese Grundsätze wurden auch mehrfach auch vom BAG so bestätigt.
Zum Thema Verhinderung und Heranziehung/Verhinderungsvertretung des Stelli, wird weiter auf den § 25 BetrVG verwiesen. Dort sind die Verhinderungsgründe verbindlich vorgegeben.
Da die SchwbV eine 1-Personen-Vertretung ist hat der Gesetzgeber der SchwbV hier einige Weiterungen beim Thema "Verhinderung" gegenüber den BR zugestanden.
Das sind "Verhinderung aus Gründen des Mandates". Diese treffen z.B. dann zu, wenn zeitgleich eine BR-Sitzung und eine Ausschusssitzung/ sonstige Gremiensitzung stattfinden. Auch eine sonstige nicht anders terminierbare Mandatsaufgabe ist ein solcher Grund.
Grundsätzlich bedeutet aber auch immer, dass es eine sehr seltene Ausnahme geben kann.
Das was Du da erwähnst ist auf eine solche bezogen. Wenn also sofern die SchwbV die berufliche Tätigkeit wegen dringender Mandatsaufgaben unterbricht der Betrieb zusammenbricht oder die Firma unvertretbaren Schaden erleiden würde. Also auf betriebliche Notsituationen beschränkt, z.B. (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) betriebliche Notwendigkeiten reichen dafür nicht aus.
Weitere Beispiele:
Die VPSchwb ist Arzt und müsste unvertretbar ins OP oder sie steht am Hochofen und es gibt dort keine Vertretungsmöglichkeit, also der Hochofen müsste heruntergefahren werden und so Schaden erleiden und der AG konnte wirklich trotz vorheriger Information, dazu ist die SchwbV ja verpflichtet, nicht für Ersatz Sorge tragen.
Du erkennst, der Begriff "Unabkömmlichkeit" ist sehr sehr eng auszulegen. Gerichte sind hier daher auch sehr streng bei dieser Auslegung. Ich habe bisher keinen Fall kennengelernt wo Gerichte diesem Fall zugestanden haben. Aber viele Fälle, wo Beschlüsse des BR wegen falscher Ladung und damit auch Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit nichtig waren.
Nicht darunter fällt, die SchwbV sitzt am Schreibtisch und der Chef sagt, ich kann auf dich nicht verzichten, weil es dringende Arbeit ist. Auch wenn die VPSchwb der Post AG am Schalter sitzt oder im Supermarkt an der Kasse und diese z.B. wegen der Teilnahme an einer BR-Sitzung geschlossen werden müsste, ist dieses kein Grund der Verhinderung. Man müsste in solchen Fällen/ Abwesenheiten, auch weil ja i.d.R. Planbar dem AG dieses rechtszeitig mitteilen das man verhindert ist, damit dieser dann, wie es seine Pflicht ist für Ersatz Sorge tragen kann. Dieses gilt für alle absehbaren Mandatstermine. Bei kurzfristigen nicht planbaren Abwesenheiten, gilt die Rücksichtnahme und Abwägung, auch ob Termine ggf. verschiebbar sind.
Hier gilt dann der Grundsatz "Mandatsarbeit hat Vorrang" und die Arbeit müsste ja auch bei Krankheit erledigt werden.
» Somit entscheidet die VP oder ggf. auch der 1. Stelli selbst, in wie weit
» er selbst verhindert ist und die Vertretung entsendet oder selbst
» teilnimmt.
Die Verhinderung stellt IMMER und nur ALLEINE die VPSchwb fest.
Das ergibt sich aus dem Gesetz, dem SGB IX und auch aus der Tatsache der 1-Personen-Vertretung.
Es gibt im Gesetz, im § 25 BetrVG auf den hier vgl. verwiesen wird Gründe bei welchem man i.d.R. von einer Verhinderung ausgeht und der 1. Stelli temporär nachrückt. Doch auch hier kann die VPSchwb, und NUR DIESE, ausdrücklich ihre Nichtverhinderung feststellen. Dieses darf dann nur nicht zu Nachteilen für die zu vertretenden Beschäftigten führen, denn dann könnte man eine Pflichtverletzung ggf. feststellen.
Bedeutet also, der 1. Stelli kann nicht feststellen die VPSchwb ist verhindert, daher rücke ich nach oder, ich, 1. Stelli bin verhindert daher rückt der 2. Stelli nach.
Im Gegenteil wie o.a. kann die VPSchwb, sofern sie grundsätzlich z.B. wegen Krankheit oder Urlaub verhindert wäre, feststellen ich bin nicht verhindert. Sich also ausdrücklich als NICHT VERHINDERT ERKLÄEREN. Daraus darf sich dann nur kein Nachteil für das Mandat ergeben und bei Krankheit darf dieses nicht negativ auf die Genesung auswirken.
Auch bei der Ausnahme gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 ff SGB IX, der Möglichkeit der ständigen Heranziehung des Stelli, handelt es sich um ein KANN-RGELUNG. Bedeutet, die VPSchwb KANN von dieser möglichen Regelung Gebrauch machen, muss aber nicht. Auch hier kann der Stelli NICHT verlangen, dass die VPSchwb diese nutzt. Die Nichtnutung bei entsprechender Möglichkeit, könnte nur sofern sich daraus Nachteile für die zu vertretenden Beschäftigten ergeben als Pflichtverletzung gewertet werden. Hat die VPSchwb hier Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen, kann sie dieses aber auch wieder zurücknehmen.
Also, selbst wenn rechtlich z.B. auch wegen 2 zeitgleicher Termine eine Verhinderung gegeben wäre, liegt es ausschließlich in der Entscheidung der VPSchwb dieses festzustellen. Sie kann auch für die SchwbV sagen/ feststellen, ich nehmen nur den 1 Termin wahr. Das trifft auch zu, wenn z.B. zeitgleich 2 BR-Germien tagen oder der AG zwei zeitgleiche Termine mit der SchwbV hätte. Es gelten dann auch hier nur die o.a. Aussagen für diese Entscheidung.
Doch auch mir ist klar, auch aus eigener Erfahrung, denn auch ich habe ja mal angefangen, dass es gerade für neugewählte Mandatsträger nicht immer einfach ist Gesetze/ Kommentierungen und sonstige Unterlagen oder gar Urteile zu verstehen. Ich hatte als VPSchwb ggf. den Vorteil gehabt, dass ich vorher viele Jahre PR/BR war. Doch auch ich muss heute oftmals noch Urteile mehrfach lesen um sie ganz zu verstehen. Auch tausche ich mich heute immer noch mit Fachleuten der Arbeitsgerichtsbarkeit intensiv aus und lerne auch heute daher noch stets dazu. Weiter ist auch mir der Spruch bekannt, "3 Richter/Anwälte = 4 Meinungen". Doch es zählt am Ende ein Rechtskräftiges Urteil.
Ganz wichtig aber auch. Gerade die gute/ vertrauensvolle Zusammenarbeit mit BR/PR oder MAB ist äußerst wichtig. Daher sollten wir stets darauf achten, dass nicht durch unser Handeln ggf. Beschlüsse dieser Nichtig werden. Denn dann dürfte diese wichtig gute/ vertrauensvolle Zusammenarbeit mit BR/PR oder MAB wohl auf längere Zeit oder Dauer gefährdet sein.
Doch auch ich vertrete die Aussage, dass eine SchwbV besonders wenn sie interessierte und einsatzbereite Stelli hat, die Möglichkeiten des SGB betreffend ihres Einsatzes zu nutzen. Selbstverständlich auch immer nach bestem Wissen und Gewissen und auch unter Beachtung der dienstlichen Interessen, wobei das Mandat Vorrang hat.
Zusammengefasst heißt das Ganze dann "VERHINDERUNGSVERTRETUNG"
Die Verhinderung stellt aber ausschließlich die VPSchwb fest.
So ich hoffe nun etwas mehr zum Verständnis dieses Themas beigetragen zu haben 