Teilzeit trotz 3 Jahre Verpflichtung (Allgemeines)
Hallo Kerstin,
jeder AN hat Ansprüche aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz. Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben hier einen zusätzlichen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Diesen darf der AG also, daher Teilzeit nicht verwehren, wenn sie ihren Antrag nicht nur auf das Teilzeit und Befristungsgesetz sondern zusätzlich auch auf § 81 Abs. 4 bzw. Abs. 5 SGB IX stützen.
Aber der Anspruch aus dem SGB IX entsteht erst ab Zugang des positiven Anerkennungsbescheides.
Wie sich dieser Anspruch nun auf Grund der Vereinbarung mit dem AG "Er hat eine Fachweiterbildung abgeschlossen und sich damit der Klinik für 3 Jahre verpflichtet,die noch nicht vorbei sind." auswirkt kann man als Außenstehender nicht sagen, da wir ja den Vertrag / die Vereinbarung welche hier geschlossen wurde nich voll inhaltlich kennen.
PS: Bitte unbedingt das Profil VOLLSTÄNDIG ausfüllen und dazu auch einmal unbedingt den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." lesen und beachten. Sonst ist es mir leider nicht mehr möglich Fragen zu beantworten.
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Teilzeitarbeit