Ist das eine fortgesetzte PR-Sitzung? (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
» Der PR-Vorsitzende erklärte:
» - es sei nicht nötig, dass ich erscheine, dass sei nur ein informelles
» Gespräch des gesamten PR mit dem AG zu dem Antrag
» - es ist doch keine PR-Sitzung
» - es geht doch um keinen Schwerbehinderten
Der PR-Vorsitzende steuert nicht die SchwbV. Doch es kann Gespräche des PR mit dem AG auch ohne Teilnahmerecht der SchwbV geben. Man muss dem PR weder glauben noch folgen.
» Kurz nach 14.00 Uhr rief mich mein Stellvertreter an und erzählte mir,
» dass der oberste Verwaltungsmitarbeiter ihn vor 13.00 Uhr gebeten hat, an
» diesem "informellen" Treffen teilzunehmen, da ich verhindert sei und damit
» die SBV nicht ausgeschlossen sei.
Doch hiermit wurde die vom PRV gemachte Aussage zu mindest teilweise korrigiert. Das Treffen / Gespräch konnte man somit als Teil der Sitzung rechtlich zu werten, zumindest bestand ein Teilnahmerecht, da ja eine Einladung bestand.
Ganz wichtig: Den Einsatz des Stelli stuert einzig die VPSchwbV, nicht der AG und nicht der PR, dieses klarstellen!
Auf alle Fälle hätte die unterbrochene PR-Sitzung ja auch weitergeführt werden müssen auch um diesen TOP zu behandelt.
» Ich hätte niemals rechtzeitig zu diesem Treffen erscheinen können.
Doch, hättest Du vermutlich. Denn, sofern Du die Sitzung nicht rechtzeitig mit dem ÖPNV erreichen konntes, hättest Du notfalls auch ein Taxi nutzen dürfen. Die Kosten wären dann notwendige Mandatskosten gewesen, welche der AG gem. § 96 Abs. 8 SGB IX zu tragen/zahlen hat.
» Der Stellvertreter war gutgläubig und nahm teil.
Das ist schade, denn sonst hätte u.U. eine Chance bestanden den Beschluss auszusetzen. Man hätte sich dann nur einen guten Grund ausdenken müssen, was aber nicht unmöglich wäre, auf Grundlage der § 81 Abs. 1 Satz 6 und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Somit wäre die besondere Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten und ggf. sogar eines einzelnen Schwerbehinderten gegeben.
» Der Termin beim AG endete ca. um 13.45 Uhr. Ich hätte daher
» erst zum Ende des Termins erscheinen können.
Hättest Du doch dann hingehen können/sollen, denn es stand dann ja noch die Fortsetzung der Sitzung mit Beschluss an.
» Ich habe dem Stellvertreter seinen Fehler erklärt.
Das ist gut.
» Darf der PR sich zu den bereits zu beschließenden Anträgen ohne SBV
» treffen und informieren lassen/ den AG befragen>
Ja, aber die SchwbV auch!
» Hat der PR recht, dass ich daran nicht teilnehmen soll>
JA/NEIN, kommt auf die Auslegung an, siehe oben. Er hat es weiter ja auch nicht untersagt und er ist nicht Weisungsbefugt.
» Behindert mein AG mein Mandat>
Nein, nicht wegen des Gespräches denn er darf sich auch mit dem PR alleine zu Gesprächen treffen. Weiter hat man ja die SchwbV auch noch eingeladen. Weiter kannst ja Du ggf. auch Fragen betreffend des Vorganges an den AG haben. Gründe siehe oben.
Wenn er aber die Nutzung anderer notwendiger/ geeigneter Verkehrsmittel untersagt/verhindert hat, wäre dieses eine Mandatsbehinderung, das Verstoß gegen § 96 SGB IX.
» Umsetzung eines nicht schwerbehinderten Mitarbeiter auf einen anderen
» Arbeitsplatz
Also, muss es ja einen freien Arbeitsplatz geben/gegeben haben. Also ein Fall des § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu mindest. Ggf. sogar ein Fall des § 81 Abs 4 SGB IX, also ein freier Arbeitsplatz der für einen beschäftigten Schwerbehinderter eben geeigneter wäre, § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
» Muss ich zum Anwalt>
Kannst nur Du beantworten. Auf alle Fälle würde ich dem PR und AG erklären, dass dieses das letzte mal gewesen sein, wo die SchwbV ohne rechtliche Reaktionen es so hinnehmen würde. Auch gleich beim AG ansprechen, dass sollte er keinen Fahrdienst stellen dann du ggf. bei vergleichbaren Situationen andere geeigneten notwendige Verkehrsmittel nutzen würdest und der AG diese Kosten gem. § 96 Abs. 8 SGB IX zahlen müsste.
Auch den Hinweis an den AG und PR, dass die SchwbV ggf. auch zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinendersetzung sich an einen Anwalt wenden würde. Dieses Thema hatten wir hier ja schon.
Sofern der Koll. nun noch nicht umgesetzt ist, also die Umsetzung noch nicht vom AG vollzogen ist, könnte man den AG auffordern gem. § 95 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 6 und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Maßnahme (Versetzung) bis zum Abschluss der Pflichten des AG gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX auszusetzen. Sollte man sich aber ggf. überlegen, und den AG nur darauf hinweisen, dass man es verlangen könnte.
Da bei Dir einiges sehr im Argen liegt, wäre ernsthaft die Einbindung eines Anwaltes zu Klärung zu überlegen. Vor allem aber den BA-Schwb (§ 98 SGB IX) auffordern hier gem. SGB IX zu handlen, also seinen Pflichten nachzukommen.