Ist das eine fortgesetzte PR-Sitzung? (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Wednesday, 28.09.2011, 16:58 (vor 5501 Tagen) @ Katja

Hallo Katja,

» soeben erhalte ich folgenden Gesprächsvermerk vom PR:
»
» Da die Schwerbehindertenvertreterin per Mail vorab ihre Verhinderung
» mitgeteilt hatte, und eine Verlegung des Gespräches aus terminlichen
» Gründen nicht möglich war (Eilbedürftigkeit der Sache) wurde in Anlehnung
» an §23MBG der Vertreter zu dem Gespräch gebeten.
Damit hat der PRV ja seine vorherige Aussage, betreffend der Teilnahme widerrufen.

Er hat nicht das Recht den Stellvertreter der SchwbV zu einzuladen. Der PRV ist nicht WEISUNGSBEFUGT gegenüber der SchwbV. Er hat IMMER die SchwbV einzuladen. Wer dann das Mandat wahrnimmt steuert einzig die SchwbV. Weiter kennt er sich wohl auch in "seinem" Gesetz dem MBG aus. Denn § 23 MBG betrifft die Ersatzmitglieder des PR und nicht die SchwbV. Ist hier also der falsche Paragraph. Der hier zutreffende Paragraph des MBG wäre § 86 MBG und § 95 Abs. 4 SGB IX. Kann man dem PRV einmal erklären.

» Geht das>
Betreffen des Dürfens des PRV siehe oben.

» Ich hatte mitgeteilt, dass ich wegen der räumlichen Trennung mehr
» Anfahrzeit brauche. Ich bin doch im Dienst.
Du hättest zum einen zur Sitzung kommen können, siehe Anwort zu ersten Frage heute von Dir. Weiter hättest Du dich aber auch als Verhindert erklären können, wegen der Anfahrtsproblem und den Stelli schicken. Doch dieses alles wäre alleine die Zuständigkeit/ die Sache der SchwbV.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion