Amtsniederlegung des 1 Stellis (Wahlen)
Hallo,
sehr wichtiger Hinweis zu dem Beitrag dem Thema "was ist wenn einziger Stelli nachvollziehbar längere Zeit verhindert ist >>>"
Das vorher, oben von mir Beschriebene ist die heute "noch" herrschende Rechtsmeinung. Es wird nun aber auch von sehr kompetenter Stelle der berechtigte Hinweis gebracht, ist diese so heute "noch" herrschende Rechtsmeinung wirklich dass, was der Gesetzgeber hier wollte> Denn mit der Einführung des SGB IX hat der Gesetzgeber erneut die Wichtigkeit der besonderen Vertretung der schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten hervorgehoben.
Somit kommt man durchaus nachvollziehbar heute berechtigt zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass hier eine Gesetzeslücke betreffend der Themen "Verhinderung und aus diesem Grunde ggf. auch notwendige Nachwahl von WEITEREN (also 2. und 3. Stelli) Stellvertretern" besteht, welche der Gesetzgeber so eben nicht gewollt haben kann. Denn es sollte so auch der Gesetzgeber eigentlich keine vertretungslose Zeit geben.
Dieses ist auch aus dem § 97 Abs. 6, Satz 1, 2. Halbsatz erkennbar.
Diese Gesetzeslücke bedarf daher dringend einer "Schließung". Entweder durch Anpassung des Gesetzes, des § 94 SGB IX oder Erweiterung der Zuständigkeit der GSBV § 97 Abs. 6, Satz 1, 2. Halbsatz. Oder aber durch Richterrecht in Folge entsprechender Rechtsprechung des BAG.
Es wäre daher sehr gut denkbar und durchaus auch nachvollziehbar, dass das BAG hier, sofern in solchen Fällen wie hier eine Nachwahl stattfindet, diese eben nicht als Rechtswidrig einstuft. Vielmehr wegen einer bestehenden Gesetzeslücke im Thema "Vertretung/Nachwahl bei Verhinderung der SchwbV und Stelli" diese Wahl eben als Rechtsmäßig wegen der Verhinderung einer Vertretungslosen Zeit und damit ggf. nicht vertretbaren Nachteilen der betroffenen schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten, also als gültig einstuft/ anerkennt.
Aber, wie vorher beschrieben eine noch nicht vollständig abgeklärte Rechtslage, nur eine heute noch bestehende Rechtsmeinung und eine Erkennung einer offbar bestehenden Gesetzeslücke.