Teilnahme am Wirtschaftsausschuss (Kirche)

hackenberger, Tuesday, 01.11.2011, 19:54 (vor 4557 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

hast Du dich hier verschrieben...MVG.EKD § 52 Abs 4 >> Denn da gibt es keinen Abs. 4

Nun grundsätzliches Zu Wirtschaftsausschuss.

Knittelkommentar § 96, Rn 80 SGB IX

Besteht im Betrieb ein Wirtschaftsausschuss gem. §§ 106 ff. BetrVG, an dem die Vertrauensperson beratend teilnimmt, ist auch die Teilnahme an einem Seminar „Wirtschaftsausschuss” erforderlich (LAG Hamburg Urteil vom 12. November 1996 – 6 Sa 51/96 = NZA-RR 1997, 348 = AiB 1997, 542 m. Anm. Oberhofer; LAG Köln Beschluss vom 5. Juli 2001 – 6 TaBV 34/01 = AP Nr. 3 zu § 26 SchwbG 1986).

Gleichlautende Aussagen von Franz-Josef Düwell, v.Ri des 9 BAG-Fachsenates, § 95 SGB IX Rn 65 im NOMOS LPK, 3. Auflage.

Also, klare positive Rechtsentscheidungen des BAG.

Gem. § 23a, Abs. 2 MVG.EKD kann auch die MAV solche Ausschüsse einrichten.
(2) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen nach § 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.

Ja, in den Wirtschaftsausschuss können auch Nichtmitglieder der MAV teilnehmen, vergleichbar ist es auch im Geltungsbereich des BetrVG. Weiter ist in Fachkommentaren ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Ausschusses für Wirtschaftsfragen gem. § 23a MVG EKD analog des § 106 BetrVG eingerichtet wird. Somit gilt also vergleichbares Recht und damit dann auch hier das vergleichbare Teilnahmerecht der SchwbV gem. der BAG Rechtsprechung.

Siehe auch Kirchliches Arbeitsrecht, von Gregor Thüsing, ISBN-10:3-16-148609-9. Ggf. sollte sich die SchwbV sofern ein solcher Kommentar nicht bei der MAV zur Einsicht liegt, einen solchen Kommentar zulegen.

Damit wäre es ein Ausschuss der MAV und damit ergebe sich auch bei der EKD ein Teilnahmerecht.

§ 51 MVG.EKD
Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach staatlichem Recht gemäß § 95 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX für die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle nach § 2 wahr.

Ich würde daher mit diesen Rechtsgrundlagen nochmals das Gespräch suchen. Sollte es dann keine positive Aussage geben, bliebe nur der mögliche Rechtsweg.

PS: Nicht der AG muss hier die SchwbV einladen bzw. ihr die TO zukommen lassen, sondern wie bei allen Gremien der Vertretungen der Mitarbeiter (MAV, BR und PR), jeweils die Vorsitzende dieser Gremien.

Hinweis: Lese auch einmal die Ausführungen hier: SBV in einer kirchlichen Einrichtung

Dort dann besonders diesen Hinweis:
Bei der Novellierung des MVG.EKD im Jahr 2002 wurde geregelt, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterlinnen Aufgaben nach staatlichem Recht wahrnimmt. Zur Konkretisierung dieser Bestimmung ist nun der Verweis auf. 95 Abs. 1 SGB IX und der Status der schwerbehinderten Mitarbeiterlinnen nach § 2 MVG.EKD in § 51 Abs. 1 MVG.EKD aufgenommen.

Daher, stets auch auf die Aussagen der Kommentierungen zum SGB IX hinweisen.

Auch unter A-Z findest Du Aussagen zum Thema. [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10771]Wirtschaftsausschuss (Forumsbeiträge dazu)[/link]

Kontextlinks:
SBV-Teilnahmerecht am Wirtschaftsausschuss
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78
[link=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung>Text=6%20ABR%2070/85]BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85[/link]


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