GdS vs. GdB (Kündigung)

Paul, Hamburg, Tuesday, 15.11.2011, 22:24 (vor 4567 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
» Lese doch hierzu meine Aussagen in der letzten Antwort "Folgende Hinweise
» noch!"
Natürlich lese ich Deine Hinweise!
» Klartext, sofern nicht mindestens ein GdS von 50 zu erkannt wird, kommt
» das SGB IX NICHT zur Anwendung! Denn die Rechte greifen ja erst ab GdS 50!
Auch das ist mir bekannt. Meine Frage war, ob bei einem Antrag auf GdS die selben Regeln gelten wie beim Antrag auf einen GdB. Wie im Eingangstext beschrieben ist die Entscheidung über den GdS noch nicht gefallen, der Antrag aber älter als drei Wochen.

Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach (§ 85 SGB IX).
Ausnahme: Wenn der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein Gutachten notwendig ist, ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 SGB IX), nicht beschieden wurde.

LG Theo


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