GdS vs. GdB (Kündigung)

hackenberger, Monday, 12.12.2011, 18:10 (vor 4541 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

ich hatte ja zugesagt, dass ich mich in dem auch für mich neuen Thema noch schlau mache.

Habe nun von einem Fachmann eine Aussage bekommen.

Gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX besteht hier ein Recht, bzw. eine Pflicht der AG auf Gleichbehandlung mit AN welche beim VA einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellen.

Bedeutet mit dem Bekanntwerden eines solchen lfd. Antragsverfahren muss der AG hier das SGB IX, also die Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX "vorsorglich" beachten. Bedeutet, wird hier ein MdE von mindestens 50 zuerkannt, so erfolgt diese ja rückwirkend ab Tag des Geschehens. Somit hätte der AG dann sofern er das SGB IX nicht beachtet und angewandt hat hier eine Verletzung des SGB IX.

Bedeutet dann also auch § 84 Abs. 1 SGB IX und sofern die Fristen des § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt sind auch ein BEM.

Sofern ein MdE von mind. 50 zuerkannt wird bekommt man auch beim VA einen Schwerbehinderten Ausweis ausgestellt. Die VA übernehmen dann i.d.R. einfach diesem MdE. Man kann selbstverständlich dann sofern weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen auch eine komplette Neubewertung und/oder Mz. beantragen. Dann hat man aber das Risiko, dass ein Gesamt-GdB von < 50 auch herauskommt. Denn das VA ist seit einem BSG-Urteil nicht mehr an die Feststellung des MdE gebunden. Doch dieses ist selten, da die BG usw. i.d.R. bei der Zuerkennung des MdE "strenger" auslegen. So die mit vom VA gegebene Auskunft.

Leider findet man zu diesem Thema fast nichts schriftliches. Ich kenne auch keine Kommentrieung hierzu. Also zu dem Thema GdB versus MdE.

Da ich einen Kommentator für das SGB IX hierzu angesprochen hatte, könnte sich jetzt ggf. hier etwas ändern, was zu begrüßen wäre.

Tipp: Es ist aber in solchen Fällen IMMER RATSAM, zeitgleich auch einen Antrag auf Schwerbehinderung und Gleichstellung zu stellen und dann auf das lfd. Verfahren bei der BG hinzuweisen. Dann werden diese beide Anträge ggf. ruhend gestellt bis das Verfahren bei der BG abgeschlossen ist.


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